Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Ratenzahlungsvereinbarung bezieht sich auf sämtliche Forderungen, die gegenüber der GmbH bis einschließlich 31.03.2009 bestehen. Dies ergibt sich bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Ratenzahlungsvereinbarung ("Vereinbarung einer Ratezahlung der gesamten Forderungen"; „Diese Vereinbarung gilt bis alle Verbindlichkeiten bis einschließlich 31.03.09 abgeleistet sind“).
Durch die vorbehaltlose Ratenzahlungsvereinbarung wurden die bestehenden Forderungen anerkannt.
Die GmbH bleibt solange erhalten, bis Sie im Handelsregister gelöscht wird. Solange können Sie Ihre Forderungen gegen die GmbH geltend machen. Zur eigentlichen Beitreibung, im Wege der Zwangsvollstreckung, benötigen Sie jedoch einen vollstreckbaren Titel, der nur durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid nach erfolgreichen Mahnverfahren erlangt werden kann, sofern die GmbH die Zahlungen nicht mehr freiwillig leistet.
Nach nunmehr herrschender Meinung erlischt GmbH nicht dadurch, dass sie vermögenslos wird, vielmehr muss Eintragung des Erlöschens (§ 141a I 1 FGG
, § 141a I 2 FGG
oder § 74 I 2 GmbHG
) hinzukommen.
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt; § 64 Abs. 1 GmbHG
. Ein Insolvenzverfahren ist demnach für die GmbH trotz bestehender Ratenzahlungsvereinbarung ohne weiteres möglich, sogar Pflicht.
Es besteht demnach eine Verpflichtung der Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, sofern die GmbH zahlungsunfähig ist.
In diesem Fall müssten Sie Ihre Forderungen gegenüber der GmbH zur Insolvenztabelle anmelden.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt nach § 60 I Nr. 4 GmbHG
die Auflösung der GmbH, beseitigt aber ihre rechtliche Existenz nicht. Der Gesellschaftszweck wird durch den Zweck der vollständigen Liquidation (§ 199 Satz 2 InsO
) nach den Regeln des Insolvenzrechts ersetzt.
Es findet insoweit eine Verteilung des noch vorhandenen Vermögens der Gesellschaft unter den Gläubigern statt um deren Forderungen zu befriedigen.
In den Fällen der Auflösung der GmbH, außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation der Gesellschaft durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird; § 66 Abs. 1 GmbHG
.
Die Liquidatoren haben nach § 70 GmbHG
die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Im Rahmen der Liquidation sind dann Ihre Forderungen zu erfüllen. Dies kann auch im Wege der vereinbarten Ratenzahlung erfolgen.
Die GmbH bleibt jedoch bis zur vollständigen Liquidation bestehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Herr Liebmann,
kann ich das Eintreiben meiner offenen Forderungen JETZT weiter betreiben, auch vor dem Hintergrund der bevorstehender Liquidation/Insolvenz oder muss warten bis mindestens 31.03.09
Im Fall einer Insolvenz dürfte recht wenig zum Verteilen übrig bleiben...
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ihre Forderung können Sie jetzt nur in Höhe der bisher fälligen Raten aus der Ratenzahlungsvereinbarung geltend machen.
Sollte sich jedoch herausstellen, dass der geschlossene Ratenzahlungsvergleich bereits in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit geschlossen wurde und die Raten aus dem Vergleich durch die GmbH nicht gezahlt werden, besteht für Sie die Möglichkeit, den Vergleich wegen arglistiger Täuschung anzufechten und die Gesamtsumme geltend zu machen. Zudem würde in diesem Fall der Verdacht einer Straftat des Betruges nahe liegen.
Aber egal wie man die Sache dreht und wendet im Fall der Insolvenz bzw. Liquidation ist Ihre Gesamtforderung zu berücksichtigen. Ob jedoch tatsächlich dann eine Befriedigung erfolgt ist dabei ungewiss.
In dem Fall tragen Sie das Insolvenzrisiko als Gläubiger.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt