Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Auf Ihren Fall, findet nach dem sogenannten internationalen Privatrecht (internationalem Erbrecht) nach Art. 25
und Art. 26 EGBGB
(Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) österreichisches Recht Anwendung, wenn Ihr Vater Staatsbürger von Österreich war.
Wichtige Informationen finden Sie vom Staat Oesterreich unter http://www.help.gv.at/ , wenn Sie dort das Theme "Erben" anwählen (http://www.help.gv.at/Content.Node/79/Seite.790000.html). Dort erhalten Sie wichtige Informationen, nach denen Sie aktiv werden sollten.
Praktisch wäre Ihr Stiefbruder erster Ansprechpartner, der Ihnen Auskunft über den Nachlass erteilen muss. Sie sind vermutlich pflichtteilsberechtigt.
Im Fall des Falles rate ich Ihnen einen (durch die deutsche Botschaft in Wien vermittelten) österreichischen Anwalt mit der Sache zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lautenschläger,
meine Frage zu obengenanntem Fall wäre, wie lange ich abwarten soll,ob ich etwas aus Österreich höre.Entweder von einem Notar oder meinem Stiefbruder. Mein Vater ist vor ca.3 Wochen verstorben.Wann soll ich selber aktiv werden?
Nochmals vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Fragensteller,
ich würde Ihnen raten möglichst zeitnah Ihren Erbanspruch anzumelden insbesondere, wenn zu befürchten steht, daß Ihnen Ihr Erbe streitig gemacht wird.
Zunächst wäre über Ihren Stiefbruder und notfalls das Standesamt, das Beziksgericht und letztlich den zuständigen Notar (etwa auch durch Telefonanrufe) zu ermitteln, ob eine Einladung zur Todesfallsaufnahme üblicherweise (2-3 Wochen nach dem Todesfall) bereits erfolgt ist, und ob ein Testament vorliegt oder ob gesetzliche Erbfolge angeordnet ist.
http://www.help.gv.at/Content.Node/79/Seite.793020.html#Erbantrittserklaerung
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschlaeger
Rechtsanwalt