Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ein Grundstückseigentümer hat grundsätzlich das Recht sich gegen Einwirkungen auf sein Grundstück, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und sein Eigentum beeinträchtigen, zur Wehr setzen, insbesondere auch durch Geltendmachung des auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung gerichteten Abwehranspruchs aus § 1004 BGB
.
In Ihrem Fall ist insoweit § 115 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beachten.
Nach § 115 Abs. 1 LWG darf der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, dass tieferliegende Grundstücke belästigt werden.
In Ihrem Fall ist es aber offensichtlich so, dass die Beeinträchtigung der Nachbarn durch das Oberflächenwasser auf Naturkräfte zurückgegangen ist.
Bei einer derartigen Konstellation scheidet aber ein Beseitigungsanspruch aus, da Sie als sog. Störer nicht verantwortlich gemacht werden können.
Der Bundesgerichtshof verlangt insoweit, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen muss (BGHZ 90, 255
, 256; BGH NJW 1985, 1773
, 1774)
Als Eigentümer wären Ihnen die durch den Regen ausgelöste Störungen nur dann zuzurechnen, wenn Sie sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt haben (so die Rechtsprechung des BGH).
Da in der Vergangenheit keine ähnlichen Störungen hervorgerufen wurden, ist davon auszugehen, dass Ihnen die Störung des Nachbarn durch den Übertritt des Oberflächenwassers auch nicht zugerechnet werden kann.
Schadensersatzansprüche des Nachbarn scheiden daher insoweit aus.
Sollte der Nachbar dennoch auf einen Schadensersatzanspruch bestehen, müsste er dies darlegen und beweisen.
Im Zweifel müsste also ein Sachverständiger klären, ob der Übertritt des Oberflächenwassers Ihnen zugerechnet werden kann.
In diesem Fall rege ich an, sich dann durch einen Kollegen vertreten zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 01.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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