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Nutzungsvereinbarung für Erbbaupachtgrundstück meines Vaters

| 25. November 2022 16:55 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Mein Vater besitzt ein Haus mit einem Erbbaupachtrecht auf das Grundstück. Der Grundstückseigentümer ist das Land Berlin und die Laufzeit des Vertrages beträgt noch 75 Jahre. Mein Vater ist in ein Pflegeheim gekommen und hat einen gesetzlich bestellten Betreuer bekommen. Allerdings werde ich in wenigen Monaten, die Betreuung für Wohnungsangelegenheiten und Vermögen übernehmen.

Nun will ich das Grundstück gern nutzen und in das Haus einziehen. Hierzu gab es vom Betreuer zunächst den Vorschlag, dass ich das Haus kaufe. Davon bin ich aber abgekommen. Ein vorweggenommenes Erbe ist im Betreuungsfall wohl auch nicht möglich. Nun liegt mir ein vom Betreuer erstellter Vertrag zur Nutzungsvereinbarung vor.

Die Nutzungsvereinbarung ist sehr kurz gefasst und hat folgenden Inhalt:
Vater überlässt seinem Sohn das Objekt zur Nutzung. Im Gegenzug verpflichtet sich der Sohn für alle laufenden Kosten des Objektes aufzukommen und insbesondere die ausstehenden und zukünftig fälligen Pachtzinsen zu zahlen. Die aktuellen Pachtrückstände belaufen sich auf 11.153,04 €.

2.
Für den Fall, dass die Heimkosten aus den laufenden Einnahmen vom Vater nicht mehr gedeckt werden können und ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt notwendig werden würde, besteht für den Sohn die Möglichkeit die Differenzbeträge zur Deckung der Heimkosten aufzubringen und so einen Antrag beim Sozialamt zu verhindern.
Sollte dennoch ein Verkauf des Objektes notwendig werden, ist der Sohn als erster Ansprechpartner und möglicher Käufer zu kontaktieren, so er dies wünscht und die Rahmenbedingungen vorliegen.

3.
Im Rahmen eines Verkaufes an Dritte erhält der Sohn eine Ausgleichszahlung für die Sanierungs- und Renovierungskosten und die damit einhergehende Wertsteigerung.
Die Höhe der Ausgleichszahlung wird sich nach den Investitionskosten abzüglich möglicher Abschreibungszeiten bemessen. Hierfür sind zwingend jegliche Rechnungen und Belege aufzubewahren.

Meine Fragen:
1. Was ist der Unterschied zwischen einer Nutzungsvereinbarung und Untermietvertrag?
2. Welche Vorteile und Nachteile hat die Nutzungsvereinbarung gegenüber einem Untermietvertrag?
3. Kann das Land Berlin das Grundstück meines Vaters einfach verkaufen und würde ich dann auf den gezahlten Pachtrückständen sitzen bleiben?
4. Ist diese Nutzungsvereinbarung grundsätzlich ausreichend? (Hintergrund der Frage: ich empfinde den Vertrag im Umfang von einer Seite als etwas wenig)
5. Gibt es hier noch weitere Vertragsinhalte, die unbedingt geregelt werden sollten?
6. Ist diese Nutzungsvereinbarung in einer solchen Situation, der normale Weg oder gibt es hier eine rechtlich für mich elegantere und besser Lösung?


25. November 2022 | 18:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

1. Eine Nutzungsvereinbarung ist jede Vereinbarung, die über eine Nutzung getroffen wird. Ein Untermietvertrag ist hingegen ein Vertrag über eine Vermietung zwischen Hauptmieter und Untermieter. Der Untermietvertrag ist daher eine Sonderform der Nutzungsvereinbarung.

2. Sie meinen vermutlich einen normalen Mietvertrag, da es keinen für einen Untermietvertrag notwendigen Hauptmieter gibt. Der Mietvertrag ist eine Spezialform der Nutzungsvereinbarung und enthält einige Mieterschutzrechte aufgrund des Gesetzes, z.B. Kündigungsschutz, Nutzungsvorschriften usw., die bei einer Nutzungsvereinbarung nicht vorliegen. Die Nutzungsvereinbarung hat den Vorteil, dass keine Miete anfällt, aber den Nachteil, dass die Mieterschutzrechte nicht anwendbar sind.

3. Nein, die Erbpacht bleibt auch bei einem Verkauf auf dem Grundstück. Der Käufer kauft die gewissermaßen mit und wird neuer Erbpachtgeber. Für den Erbpachtnehmer ändert sich nur Name und Adresse des Erbpachtgebers, die Regeln der Erbpacht bleiben gleich.

4. Grundsätzlich ist die Vereinbarung ausreichend, aber ich würde von der Unterschrift abraten. Sie sind da schutzlos dem Betreuer ausgeliefert, der ohne Grund kündigen kann. Ein weiterer Nachteil der fehlenden Mietzahlung sind die Vermögensinteressen des Vaters. Wenn der Betreuer Ihnen das Haus ohne Mietzahlung überläßt, schädigt er grundsätzlich die finanziellen Interessen des Vaters. Das Betreuungsgericht kann das untersagen. Durch die Übernahme der ausstehenden Pachtzahlungen kann das je nach Höhe der ortsüblichen Miete kompensiert werden, aber in ein oder zwei Jahren wird das schwieriger. Sie sollten das durch einen örtlichen Anwalt mit Spezialisierung auf Betreuungsrecht prüfen lassen, zumal Sie ja demnächst selbst Betreuer werden. Dann wird das Gericht Ihnen die Fragen stellen.

5. Die üblichen Mietvertragsinhalte wie Schönheitsreparaturen, Nebenkosten usw. sollten geregelt werden. Denn sonst kommen Sie als Betreuer in massive Probleme, die bis hin zu strafrechtlichen Überlegungen wegen Veruntreuung reichen können.

6. Die beste Version wäre ein normaler Mietvertrag zu ortsüblichen Bedingungen, der vom Betreuungsgericht abgesegnet wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 2. Dezember 2022 | 16:36

Herzlichen Dank für Ihre Antwort und ihre Einschätzung. Ich hätte eine Frage zu ihrer Empfehlung den Vertrag nicht zu unterschreiben.

Ist es möglich, dass die Eigentümer (in diesem Fall das Land Berlin) den Pachtvertrag kündigen kann? Und ist es in diesem Fall nicht ziemlich rechtssicher, wenn das Betreuungsgericht diesem Vertrag einmal zugestimmt hat?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Dezember 2022 | 17:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

ein Erbbaupachtvertrag kann nicht einfach so gekündigt werden. Allerdings sollten Sie den Erbbaupachtvertrag einem Anwalt zur Prüfung vorlegen, denn da können die wildesten Sachen, inklusive Kündigungsmöglichkeiten, drin vereinbart sein. Ob die Vereinbarungen in dem Vertrag rechtlich wirksam sind, ist dann die nächste Frage.

Das Betreuungsgericht prüft nur, ob die Interessen des Betreuten gewahrt sind. Ob die Interessen des Mieters oder des Betreuers gewahrt bleiben, ist da eine völlig andere Frage. Zudem habe ich nicht geschrieben, dass der Vertrag nicht rechtssicher sei. Ich schrieb, dass Sie massive rechtliche Risiken eingehen würden. Der Vertrag kann vor Gericht bestehen, aber Sie können in massive Probleme geraten.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. Dezember 2022 | 14:07

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