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Diese Antwort ist vom 26.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Grundsätzlich kann bei gemeinsamem Miteigentum der ausgezogene Expartner vom anderen eine Nutzungsentschädigung verlangen, die sich an der anteiligen ortsüblichen Miete orientiert.
Der im gemeinsamen Haus verbliebene kann dagegen vom ausgezogenen Expartner anteilgen Ausgleich für Kreditzahlungen verlangen.
Man müsste konkret berechnen, wie hoch die Nutzungsentschädigung ist und wie hoch die Kreditbelastung ist
Wenn sich dann ein "Plus" zu Ihren Gunsten ergibt, könnten Sie die Differenz gegen Ihren Expartner geltend machen
2.
Ihren Anspruch können Sie ggf. gerichtlich einklagen.
Sie müsssen hierzu lediglich nachweisen, dass Sie Miteigentümerin des Grundstücks sind, was mit einem Grundbuchauszug unschwer möglich ist.
Außerdem müsste die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden. Falls ein Mietspiegel besteht, kann dieser herangezogen werden.
Im Übrigen rate ich Ihnen dringend, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Rückfrage vom Fragesteller
26.05.2014 | 14:40
Kreditzahlungen belaufen sich mtl auf 700 €.
Das Objekt könnte für 1200 € kalt fremdvermietet werden. 150 qm Bungalow, gehobene Ausstattung, 150 qm. 8 € pro qm ortsübliche Miete.
Mein Ex Partner hat wesentlich mehr Eigenkapital eingebracht als ich. Aber den Punkt würde ich ihm auch nie streitig machen.
Mir geht es nur darum, dass es jetzt nicht sein kann, dass ich auf mein eingebrachtes EK schon verzichten muss und hier mit kleinem Kind an der Hand stehe.
Die Haftungsentlassung bei der Bank läuft zwar, aber ich sehe der Sache wenig positiv entgegen. Ich rechne eher damit, dass es darauf hinaus laufen wird, dass ich in der Haftung bleibe und mein EK nicht bekomme.
Also hätte ich aufgrund meiner Angaben auch ohne seine Unterschrift Chance auf eine Nutzungsentschädigung? Und sind es nur wenige Euros....
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.05.2014 | 15:07
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Wenn ich einmal von den von Ihnen genannten Zahlen ausgehe, würde sich folgende Berechnung ergeben:
Nutzungsentschädigung 1/2 Anteil 600,-- €
./. 1/2 Kreditanteil 350,-- €
________
verbleibende Nutzungsentschädigung 250,-- €
Das jeweils eingesetzte Eigenkapital wird erst bei einer etaigen späteren Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft an dem Grundstück eine Rolle spielen.
Ob es zu einer Haftungsentlassung kommt, ist letzlich die alleinige Entscheidung der Bank.
Wegen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung können Sie mit Ihrem Ex eine Vereinbarung schließen. Eine Vereinbarung sollte schriflich erfolgen und von beiden unterschrieben werden.
Für eine gerichtliche Geltendmachung benötigen Sie KEINE Unterschrift Ihres Ex.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann