Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Wenn ein Fahrzeug wegen eines Unfalls beschädigt wird, kann der Geschädigte (regelmäßig nur Privatpersonen) entweder einen Mietwagen nehmen oder Nutzungsausfall verlangen.
Voraussetzung ist, dass bei dem Geschädigten ein so genannter Verlust an Gebrauchsvorteilen durch die Beschädigung des Kfz vorliegt (BGHZ NJW 1971, 796
).
Da die Entschädigung für einen Nutzungsausfall eine Alternative für einen Mietwagen ist, wird sie nicht in Fällen erstattet, in denen der Geschädigte ohnehin keinen Mietwagen genommen hätte.
Ein tatsächlicher Verlust an Gebrauchsvorteilen liegt nur vor, wenn der Geschädigte das Fahrzeug auch hätte nutzen wollen und nutzen können und das nicht kann, weil es kaputt ist (so genannte Fühlbarkeit der Nutzungsbeeinträchtigung) (BGH NJW 1985, 2471
).
Oder wie es der BGH formuliert (BGH, Urteil vom 10. 6. 2008 - VI ZR 248/07
) :
„Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt nach allgemeiner Rechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern […] Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots (Senatsurteile BGHZ 45, 212
[219f.] = NJW 1966, 1260
; BGHZ 162, 161
[165] = NJW 2005, 1108
m.w. Nachw. und NJW 2008, 915
= DAR 2008, 139
).
Dem betroffenen Eigentümer gebührt die Entschädigung daher nicht unabhängig davon, ob er seinen Wagen während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kommenden Person der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht möglich war (Senat, BGHZ 45, 212
[219] = NJW 1966, 1260
; VersR 1968, 803
; BGHZ [GSZ] 98, 212
[220] = NJW 1987, 50
; BGHZ 40, 345
[353] = NJW 1964, 542
). Die Entbehrung der Nutzung muss darüber hinaus auch deshalb „fühlbar” geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. Diese Einschränkung stellt sicher, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt.[…]“
Das heißt, ein solcher Einwand der Versicherung ist grundsätzlich legitim, allerdings nur sofern mit der Arbeitsunfähigkeit auch einherging, kein Motorad fahren zu können.
Eine weitere Ausnahme gibt es dann, wenn beabsichtigt war, dass ein Angehöriger oder Lebenspartner das Fahrzeug benutzen sollte und konnte (vgl.: OLG Koblenz NJW-RR 2004, 747
, 748). Dann kann der Nutzungsausfall erstattet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen - trotz der ungünstigen Einschätzung - weiter geholfen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
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