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Nutzungsausfall Klausel Versicherung Schadensausfall

17. Juli 2016 13:56 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Brödel

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage. Für eine Solaranlage habe ich eine Versicherung abgeschlossen.

Tatsächlich entstand ein Schaden im Jahre 2012 - doch die Schadensregulierung (versch. Gutachten, mehrere Geschädigte etc) hat sich über mehrere Jahre hinausgezogen.
Einredefirst der Verjährung wurde verlängert bis Ende 2016.

In meinem Falle war/ist meine Versicherung sowohl Geschädigter als auch Versicherer.
Bezüglich dem Nutzungsausfall verweist die Versicherung nach der 1.Schadensabwicklung auf eine Klausel im Vertrag "die Haftzeit beträgt 180Tage".

Kann die Versicherung sich darauf berufen auch wenn womöglich die Schadensbearbeitung dadurch verzögert wurde da meine Versicherung ja sowohl Versicherer als auch Gegner war?

Muss ich in diesem Falle die Schuld der Versicherung für die Verzögerung nachweisen können?

Macht hier Klage auf die restliche Ausfallzeit Sinn oder ist die Klausel lt. Vertrag tatsächlich bindend.
Natürlich wurde ich auf die Klausel bei Vertragsabschluss nicht hingewiesen und habe auch während der ganzen Zeit jährlich meine Versicherungsbeiträge weiter bezahlt.

Auf welche Paragraphen bzw. Urteile kann ich bezug nehmen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Es geht zu Ihrem konkreten Fall nach meinem Kenntnisstand leider keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die Klauseln verwenden einige Elektronik- und Photovoltaik Versicherungen, wie beispielsweise die R+V Versicherung.

Gegen die Deckelung des Nutzungsausfalls spricht aus rechtlicher Sicht zunächst nichts. Wenn die Klausel in den AGB steht, können Sie sich auch nicht auf das "Nichtkennen" stützen. Zu prüfen wäre, inwiefern die Klausel überraschend ist oder versteckt in den AGB auftaucht.

Die Erfolgsaussichten die Klausel anzugreifen, wenn diese ordnungsgemäß in den AGB niedergeschrieben ist, ist leider sehr gering.

In Ihrem Fall müsste die Versicherung dennoch länger das Nutzungsausfall-Risiko übernehmen, wenn Sie schuldhaft gehandelt hat. Die Frage ist, ob die Regulierungspflicht (Eintrittspflicht) der Versicherung von einem objektiven Betrachter gesehen, von Anfang an als gegeben angesehen werden kann.

Da Sie Schreiben, dass mehrere Gutachten erstellt werden mussten, ist dies ein Anzeichen dafür, dass die Eintrittspflicht der Versicherung eben nicht unstreitig war. Insofern läge bei der Versicherung kein Verschulden vor und es müsste kein Nutzungsausfall über die 180 Tage hinaus erstattet werden.

Ein Verschulden könnte aber auch vorliegen, wenn die Verzögerung der Regulierung alleine von der Versicherung ausging. Für den Nachweis eines Verschuldens der Versicherung wären Sie beweispflichtig.

Nach den vorliegenden Informationen besteht ein erhebliches Prozessrisiko ihrerseits.
Ich schlage vor, dass Sie die Unterlagen im Detail von einem Anwalt prüfen lassen und dieser die Versicherung anschreibt. Erfahrungsgemäß sind Versicherungen nicht immer auf eine gerichtliche Klärung aus, so dass durchaus Chancen einer außergerichtlichen Einigung oder der gesamten Regulierung bestehen.

Gerne helfe ich Ihnen diesbezüglich weiter.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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