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Nutzung von Comic-Panels für Collagen

| 11. Juni 2025 22:59 |
Preis: 30,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich bei Ihnen über die urheberrechtlich Lage bezüglich einer Collagen-Idee, die ich ggf. online (auf Social Media Seiten wie Reddit, Instagram und Pinterest) veröffentlichen und kommerziell nutzen will.

Ich plane die Collagen auf der Grundlage von Comic-Seiten aus bekannten Comics (z.B. Micky Maus, Asterix etc.). Hierbei möchte ich lediglich die Panels, also die viereckigen - manchmal auch runden - Felder in denen die Figuren abgebildet sind, die Seitenzahlen und möglicherweise die Sprechblasen nutzen - ohne die Sprechblasen-Texte zu übernehmen. Figuren und andere Zeichnung sollen komplett gelöscht und entweder durch gemeinfreie oder selbst erstellte Inhalte ersetzt werden (z.B. Fotos, Muster, abstrakte Zeichnungen als Bildmaterial und gemeinfreie oder eigens formulierte Texte für die Sprechblasen).

Mir ist bewusst, dass besonders kunstvolle bzw verzierte Panels oder Sprechblasen eine Schöpfungshöhe erreichen könnten, die einen urheberrechtlichen Schutz rechtfertigen.

Mein Anliegen umfasst daher folgende Fragen:

1.) Ist die reine Anordnung der Panels - also die einfach Platzierung geometrischer Formen -, die eher ein funktionales Layout darstellen, urheberrechtlich geschützt? Könnte das Layout ohne die Zeichnungen des Comics übernommen werden?

2.) Ist die Form von Sprechblasen, die ja in den meisten Comics eine gewisse Ähnlichkeit aufweist, urheberrechtlich geschützt? Könnten diese übernommen werden?

3.) Da die Seitenzahlen in den meisten Fällen in die Kategorie der sogenannten "Brotschriften" fallen dürften, sollte diesbezüglich kein Problem gegeben sein oder?

4.) Macht es einen Unterschied, ob die Collagen nur veröffentlicht oder auch kommerziell genutzt werden?

5.) Sofern urheberrechtliche Probleme hinsichtlich des hier genannten Vorhabens bestehen sollten - wären rechtliche Konsequenzen zu befürchten, wenn Seiten (auch hier nur das Layout) aus US Comics verwandt würden, die nach US-amerikanischem Recht bereits "Public Domain" Status genießen, jedoch nach deutschem Recht noch nicht den Statuts der Gemeinfreiheit erreicht haben (weil Autoren bzw Zeichnerwomöglich noch nicht seit 70 Jahren verstorben sind) ?

Bereits jetzt vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hoffe ich habe den Sachverhalt verständlich geschildert.

Als kleine Visualisierung 2 Beispiele - so wie in diesen Beispielen (nur mit Seitenzahl) könnte das Ganze nach einer Bearbeitung meinerseits aussehen und soll sodann mit eigenem Bildmaterial gefüllt werden:

https://i.pinimg.com/736x/2a/19/06/2a19064099b3c91e892badbd790bb2b6.jpg

https://abenteuer-markt.de/wp-content/uploads/cooked/images/recipes/20905/directions/13603939-b3271182-0159-4baf-8b85-a251b40fde46.JPG




12. Juni 2025 | 20:14

Antwort

von


(2239)
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1) Die Anordnung erreicht in aller Regel nicht die Schöpfungshöhe. Diese ist nach § 2 UrhG erforderlich, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Es kann in Einzelfällen Ausnahmen geben, wenn eine besondere, originelle oder ungewöhnliuche Gestaltung vorliegt.

2) Auch Sprechblasen erreichen nur unter besonderen Umständen die Schöpfungshöhe. Das kann sich z.B. ergeben, wenn die Konturen kunstvoll gestaltet sind oder ein Muster/eine Aussage hinter der Anordnung steckt.

3) Seitenzahlen sind nur in absoluten Ausnahmefällen schutzfähig. In Standardschriftarten ist das regelmäßig nicht der Fall.

4) In beiden Fällen kommt es in Betracht, dass rechtliche Konsequenzen drohen. Bei der kommerziellen Nutzung wird das Risiko in Anspruch genommen zu werden generell höher sein und auch der Streitwert, wird dann in der Regel höher sein. Mit der kommerziellen Nutzung ist deshalb ein höheres Risiko verbunden.

5) Für die Nutzung in Deutschland können Sie dann in Anspruch genommen werden, wenn für Deutschland der Urheberrechtsschutz noch besteht. Das ist deshalb in der Tat mit Risiken verbunden, wenn durch die Art der Gestaltung Urheberrecht verletzt wird.

Insgesamt ist Ihr Vorhaben also zulässig. Sie sollten immer darauf achten, dass Sie entweder nur Standard-Gestaltungen übernehmen oder aber sich nur von anderen Gestaltungen inspirieren lassen und selbst etwas erschaffen. Je älter die referenzierten Werke sind, umso geringer das Risiko in Anspruch genommen zu werden. Auch eine nicht-kommerzielle Nutzung ist mit weniger Risiken behaftet.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 13. Juni 2025 | 03:06

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

zunächst möchte ich mich für Ihre Antwort bedanken. Ich möchte die Rückfragefunktion nur nochmals zur Absicherung nutzen.

1.) Wenn ich Sie recht verstanden habe, ist die Umsetzung meiner Idee - solange ich darauf achte, dass ich lediglich Standard-Gestaltungen übernehme, die keine Schöpfungshöhe beanspruchen - mit keinen oder nur geringen rechtlichen Risiken verbunden. Sie können des Weiteren durch die Verwendung möglichst alter Hefte gesenkt werden (auf diesen Punkt wollte ich indirekt in der Frage zu den US-Comics hinaus, da online mithin Hefte aus den 1930er bis 1950er Jahren digital verfügbar sind). Kann ich unter Beachtung all dieser Umstände davon ausgehen keine Konsequenzen befürchten zu müssen (also auch keine "unzulässigen" Abmahnungen zu erhalten) oder raten Sie mir dazu auch Standard-Gestaltungen nur als Inspirationsquelle zu nutzen, um 100% sicher zu sein (bzw. meine Ruhe vor Abmahn-Anwälten zu haben)?

2.) Unter Punkt 4 schreiben Sie, dass sowohl bei kommerzieller wie auch nicht-kommerzieller Nutzung rechtliche Risiken verbunden sind. Dies beziehen Sie vorrangig darauf, dass doch Teile übernommen werden bei welchen eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wurde - oder?

3.) Unter Punkt 4 haben Sie ebenfalls erwähnt, dass der Streitwert bei kommerzieller wie nicht-kommerzieller Nutzung variieren kann bzw. bei kommerzieller Nutzung höher sein kann. Können Sie mir für beide Fälle einen etwaigen Rahmen nennen wie teuer die Sache im Ernstfall werden könnte?

Wie Sie vielleicht feststellen bin ich recht risikoscheu und hatte deshalb das Bedürfnis nochmals nachzuhaken. Ich spiele zudem mit dem Gedanken vor einer Umsetzung das Gespräch mit den herausgebenden Verlagen zu suchen (andererseits sollte man vielleicht auch keine schlafenden Hunde wecken).

Mit freundlichen Grüßen
- Fragesteller -

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juni 2025 | 19:11

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

In der Tat sind Sie mit einer Eigengestaltung oder mit einer Erlaubnis des Urhebers immer auf der sicheren Seite. Je nach Rechteinhaber werden etwaige Verstöße auch mehr oder weniger strikt verfolgt. Die großen Rechteinhaber monitoren das aber normalerweise strikt und werden auch aktiv.

Allerdings ist, wie oben dargestellt, auch nicht jede Nutzung ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Wahrscheinlich ist in vielen Fällen eine Nutzung durchaus ohne Urheberrechtsverstoß möglich. Das hängt immer vom Einzelfall ab.

Die Annahme in Frage 2) ist zutreffend. Zu Frage 4) Sie müssen immer mit mindestens vierstelligen Kosten rechnen

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

Ergänzung vom Anwalt 13. Juni 2025 | 23:45

Sehr geehrter Fragesteller,

schreiben Sie mir gerne eine E-Mail, wenn Ihre Frage noch nicht vollständig zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet worden ist.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2025 | 23:35

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Die Anwältin war sehr freundlich und hat sich in einer verständlichen Sprache ausgedrückt. Die Beantwortung meiner Frage erfolgte ausführlich - lediglich den Text zur Nachfrage hätte ich mir ein wenig detaillierter gewünscht. Leider konnten nicht alle Unsicherheiten zu 100% ausgeräumt werden, aber das hat das Rechtsgebiet des Urheberrechtes wohl so an sich. Alles in allem bin ich zufrieden und würde die Anwältin weiterempfehlen - insbesondere angesichts des Preis-Leistungs-Verhältnisses.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Juni 2025
4,4/5,0

Die Anwältin war sehr freundlich und hat sich in einer verständlichen Sprache ausgedrückt. Die Beantwortung meiner Frage erfolgte ausführlich - lediglich den Text zur Nachfrage hätte ich mir ein wenig detaillierter gewünscht. Leider konnten nicht alle Unsicherheiten zu 100% ausgeräumt werden, aber das hat das Rechtsgebiet des Urheberrechtes wohl so an sich. Alles in allem bin ich zufrieden und würde die Anwältin weiterempfehlen - insbesondere angesichts des Preis-Leistungs-Verhältnisses.


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