Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1) Die Anordnung erreicht in aller Regel nicht die Schöpfungshöhe. Diese ist nach § 2 UrhG erforderlich, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Es kann in Einzelfällen Ausnahmen geben, wenn eine besondere, originelle oder ungewöhnliuche Gestaltung vorliegt.
2) Auch Sprechblasen erreichen nur unter besonderen Umständen die Schöpfungshöhe. Das kann sich z.B. ergeben, wenn die Konturen kunstvoll gestaltet sind oder ein Muster/eine Aussage hinter der Anordnung steckt.
3) Seitenzahlen sind nur in absoluten Ausnahmefällen schutzfähig. In Standardschriftarten ist das regelmäßig nicht der Fall.
4) In beiden Fällen kommt es in Betracht, dass rechtliche Konsequenzen drohen. Bei der kommerziellen Nutzung wird das Risiko in Anspruch genommen zu werden generell höher sein und auch der Streitwert, wird dann in der Regel höher sein. Mit der kommerziellen Nutzung ist deshalb ein höheres Risiko verbunden.
5) Für die Nutzung in Deutschland können Sie dann in Anspruch genommen werden, wenn für Deutschland der Urheberrechtsschutz noch besteht. Das ist deshalb in der Tat mit Risiken verbunden, wenn durch die Art der Gestaltung Urheberrecht verletzt wird.
Insgesamt ist Ihr Vorhaben also zulässig. Sie sollten immer darauf achten, dass Sie entweder nur Standard-Gestaltungen übernehmen oder aber sich nur von anderen Gestaltungen inspirieren lassen und selbst etwas erschaffen. Je älter die referenzierten Werke sind, umso geringer das Risiko in Anspruch genommen zu werden. Auch eine nicht-kommerzielle Nutzung ist mit weniger Risiken behaftet.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
zunächst möchte ich mich für Ihre Antwort bedanken. Ich möchte die Rückfragefunktion nur nochmals zur Absicherung nutzen.
1.) Wenn ich Sie recht verstanden habe, ist die Umsetzung meiner Idee - solange ich darauf achte, dass ich lediglich Standard-Gestaltungen übernehme, die keine Schöpfungshöhe beanspruchen - mit keinen oder nur geringen rechtlichen Risiken verbunden. Sie können des Weiteren durch die Verwendung möglichst alter Hefte gesenkt werden (auf diesen Punkt wollte ich indirekt in der Frage zu den US-Comics hinaus, da online mithin Hefte aus den 1930er bis 1950er Jahren digital verfügbar sind). Kann ich unter Beachtung all dieser Umstände davon ausgehen keine Konsequenzen befürchten zu müssen (also auch keine "unzulässigen" Abmahnungen zu erhalten) oder raten Sie mir dazu auch Standard-Gestaltungen nur als Inspirationsquelle zu nutzen, um 100% sicher zu sein (bzw. meine Ruhe vor Abmahn-Anwälten zu haben)?
2.) Unter Punkt 4 schreiben Sie, dass sowohl bei kommerzieller wie auch nicht-kommerzieller Nutzung rechtliche Risiken verbunden sind. Dies beziehen Sie vorrangig darauf, dass doch Teile übernommen werden bei welchen eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wurde - oder?
3.) Unter Punkt 4 haben Sie ebenfalls erwähnt, dass der Streitwert bei kommerzieller wie nicht-kommerzieller Nutzung variieren kann bzw. bei kommerzieller Nutzung höher sein kann. Können Sie mir für beide Fälle einen etwaigen Rahmen nennen wie teuer die Sache im Ernstfall werden könnte?
Wie Sie vielleicht feststellen bin ich recht risikoscheu und hatte deshalb das Bedürfnis nochmals nachzuhaken. Ich spiele zudem mit dem Gedanken vor einer Umsetzung das Gespräch mit den herausgebenden Verlagen zu suchen (andererseits sollte man vielleicht auch keine schlafenden Hunde wecken).
Mit freundlichen Grüßen
- Fragesteller -
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
In der Tat sind Sie mit einer Eigengestaltung oder mit einer Erlaubnis des Urhebers immer auf der sicheren Seite. Je nach Rechteinhaber werden etwaige Verstöße auch mehr oder weniger strikt verfolgt. Die großen Rechteinhaber monitoren das aber normalerweise strikt und werden auch aktiv.
Allerdings ist, wie oben dargestellt, auch nicht jede Nutzung ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Wahrscheinlich ist in vielen Fällen eine Nutzung durchaus ohne Urheberrechtsverstoß möglich. Das hängt immer vom Einzelfall ab.
Die Annahme in Frage 2) ist zutreffend. Zu Frage 4) Sie müssen immer mit mindestens vierstelligen Kosten rechnen
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Sehr geehrter Fragesteller,
schreiben Sie mir gerne eine E-Mail, wenn Ihre Frage noch nicht vollständig zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-