Sehr geehrter Ratsuchender,
der entscheidende Faktor ist der Verkehrswert des dienenden Grundstückes und dessen Beeinträchtigung durch das Notwegerecht (BGH, Urt.v. 16.11.1990, Az.: V ZR 297/89
).
Es kann also nicht einfach nur der Flächenanteil allein genommen werden, sondern es muss auch die tatsächliche Auswirkung auf die Wertminderung berücksichtigt werden.
Insoweit ziehen die Gerichte einen Sachverständigen heran, der die Minderung des Verkehrswertes ermittelt. Der sich daraus ergebene Betrag wird dann auf die Dauer von 25 Jahren, also mit 4% jährlich abgezinst (OLB Koblenz, Urt.v. 05.07.1991; Az.: 5 U 531/91
).
Wenn der Sachverständige also z.B. zur Minderung des Verkehrswertes von 10.000 € kommt, würde dann die jährliche Rente 400 € betragen.
Sofern man sich über die Minderung des Verkehrswertes (die Lage des Wegerechtes, die Nutzung, Auswirkung auf die Restnutzung - all das spielt eine eine Rolle) also nicht einig wird, sollte dann zur Ermittlung des Minderungswertes dann ein Sachverständiger herangezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Welcher Stichtag für die Verkehrswertermittlung ist maßgebend? 1971 oder bei dem jetzigen Antrag z.B.. 2018? Und wenn der Stichtag 1971 greift, ist die Rente dynamisch, wie z. B. eine ewige Rente??
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist 2018 maßgeblich und es wird eine ewige Rente dann bleiben.
Rückwirkend kann der Anspruch nur drei Jahre geltend gemacht werden, da die Verjährung eingreift, wenn die Gegenseite sich (vermutlich) darauf ausdrücklich beruft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg