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Notarvertrag prüfen

16. März 2014 23:47 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Prüfung Immobilienkaufvertrag

Hallo

Ich habe ein Notarvertrag entwurf dass ich prüffen lassen will.
Als den Notar Termin am 21.03 statt findet, brauche ich ein schnell Antwort.

MfG

17. März 2014 | 00:19

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können mir den Vertragsentwurf morgen (Monatg) per Email oder Fax übersenden. Eine Antwort meinerseits wird ggf. sogar noch morgen, ansonsten Dienstag im Laufe des Tages erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Ergänzung vom Anwalt 17. März 2014 | 14:19

Sehr geehrter Fragesteller,

der mir übersandte Vertragsentwurf enthält keinerlei unzulässigen Regelungen. Zudem sind darin auch keinerlei auffälligen Fallstricke für Sie als Käufer enthalten.

Dieser Vertrag entspricht vielmehr im Wesentlichen der üblichen Vorgehensweise bei einem solchen Rechtsgeschäft.

Hinweisen möchte ich kurz auf § 5 des Vertragsentwurfs. Hierdurch wird von der gesetzlichen Rechtslage zum Nachteil des Käufers abgewichen, da Ansprüche wegen Mängeln am Kaufobjekt weitestgehend ausgeschlossen werden (mit Ausnahme vorsätzlichen oder arglistigen Handelns der Verkäufer). Jedoch ist gerade ein solcher Haftungsausschluss bei einem Immobilienkauf weit verbreitet.

Die einzige Besonderheit, über die Sie u.U. nachverhandeln sollten, ergibt sich aus § 6 des Vertragsentwurfs. Sie kaufen ein gegenwärtig noch vermietetes Haus. Das Mietverhältnis endet zum 01.06.2014, am 16.06.2014 soll Ihnen das Objekt übergeben werden. Die Vermieter haben also dafür zu sorgen, dass die Mieter das Objekt bis dahin geräumt haben. Sollten die Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen und sollte Ihnen das Haus deshalb nicht rechtzeitig übergeben werden können, steht Ihnen nach diesem Vertrag kein Anspruch gegen die Verkäufer auf Nutzungsentschädigung zu; sie könnten nur die Ihnen konkret entstehenden finanziellen Einbußen unter den Voraussetzungen des Verzugsschadens geltend machen. Diesbezüglich sollten Sie noch einmal überlegen, ob Sie diese Reglung akzeptieren wollen oder ob Sie versuchen wollen, für diesen Fall auch eine pauschale Nutzungsentschädigung von den Verkäufern auszuhandeln.

Ich wünsche Ihnen schon einmal viel Vergnügen mit Ihrem neuen Eigenheim!

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

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