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Notarvertrag

2. Juni 2008 12:52 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


20:11

Hallo,
ich habe folgendes Problem,
ich bin geschieden und es gibt eine Scheidungsfolgevereibarung mit Übertrsgung eines Miteigentumsanteil (Übertragungmeines 50% Miteigemtumsanteil vom gemeins. Haus an die Ex-Frau.
in demNotarvertrag steht folgendes: Die Erschiene zu 1 (Ex-Frau) stellt den Erschienen zu2 im Innenverhältnis von allen Darlehensverbindlichkeiten frei.
Darüberhinaus soll der Erschienen zu2 aus der Mithaft für die darlehensverbindlickeiten gegenüber der jew. Darlehensgläubigerin entlassen werden.

Ich habe die jew. Darlehengeber zur Abgabe einer Mithaftungsenlassungs-Erklärung aufgefordert. Die Bausparkasse weigert sich jedoch mit dem Hinweis, das dies aufgrund der Bonitätsprüfung von der Ex-Frau nicht möglich sei.
Nun steht die große Frage im Raum.
Muß ich damit rechnen für ein Haus zuzahlen, welches ich überhaupt nicht mehr besitze ?
Was kann ich zurrechtlichen Absicherung unternehmen ?

2. Juni 2008 | 13:21

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrter Fragesteller,

da in der Scheidungsfolgevereinbarung die Freistellung der Darlehensverbindlichkeit nur im Innenverhältnis übernommen wurde, hat dies keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Gläubigern und Ihnen. D.h. der Gläubiger wird Sie nicht aus dem Darlehensvertrag entlassen müssen.
Der Passus in der Scheidungsfolgevereinbarung wonach Sie aus der Mithaft für die Darlehensverbindlickeiten gegenüber der jew. Darlehensgläubigerin entlassen werden sollen ist nur eine Absichtserklärung, dass Ihre Exfrau eine solche Mithaftungsenlassung unterstützt bzw. nicht verhindert. Die Gläubiger, die an der Vereinbarung nicht beteiligt waren, bindet dies nicht.

Daraus ergibt sich, dass Sie entsprechend der Darlehensverträge von den Gläubigern zur Zahlung aufgefordert werden können und zur Zahlung verpflichtet sind. Zwar haben Sie im Innenverhältnis zu Ihrer Exfrau einen Ausgleichsanspruch ob dieser sich jedoch im Zweifel realisieren lässt, lässt sich von hier nicht beurteilen.

Sie könnten möglicherweise die (Teil-)Sicherung Ihres Freistellungsanspruchs durch ein Grundpfandrecht an der Immobilie Ihrer Exfrau erreichen. Inwieweit Sie einen Anspruch auf eine solche Sicherung haben oder dies nur envernehmlich erfolgen kann, kann von hier ebenfalls nicht beurteilt werden. Dazu wäre es nötig alle Unterlagen eingehend zu prüfen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2008 | 15:05

Sehr geehrter Herr Bordasch,
Welches Fachgebiet sollte ein evtl. beauftragter Rechtsanwalt vertreten ?
Könnten Sie ggf. eine weiterführende Interessebvertretung übernehmen ?
Das Problem ist jedoch , ich komme aus dem Hamburger Raum, d.h. wir müßten alles per Telefon o. ä. händeln

it freundlichen Grüßen




















Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juni 2008 | 20:11

Sehr geehrter Fragesteller,

ein spezielles Fachgebiet ist in Ihrem Fall für einen eventuell zu beauftragenen Rechtsanwalt nicht notwendig.

Gerne vertrete ich Sie gegenüber Ihrer Exfrau oder Dritten. Die Tatsache, dass Sie aus dem Hamburger Raum kommen, steht dem nicht entgegen, da alle wichtigen Besprechungen per Telefon und/oder EMail erfolgen können.

Ich schlage daher vor, alles weitere per Mail zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

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