Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Vorgehen gegenüber dem Notar hat aus meiner Sicht nur wenig Aussicht auf Erfolg. Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert, siehe § 34
Gerichts- und Notarkostengesetz – GnotKG. Bei einem bloßen Entwurf ist es völlig richtig hier den angedachten Verkaufspreis als Geschäftswert anzusetzen.
Einziger Ansatzpunkt ist daher ein Vorgehen gegenüber dem potentiellen Verkäufer. Schwierig hieran ist zunächst, dass Verträge über Grundstücke der notariellen Beurkundung bedürfen. Natürlich können Sie den Verkäufer nicht zum Abschluss eines notariellen Vertrages zwingen, so dass es immer ein gewissen Risiko gibt, dass ein Kaufvertrag nicht zustande kommt. Die Rechtsprechung ist hier eher verkäuferfreundlich.
Allerdings gibt es insoweit eine interessante neuere Entscheidung des BGH, die ein Urteil des OLG Stuttgarts bestätigte. Der BGH besagt ausdrücklich, dass der (potentielle) Verkäufer dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine Kaufvertragsverhandlung aufgrund einer „besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung" abbricht, siehe BGH, Urteil vom 13.10.2017, Az. V ZR 11/17
.
Für mich macht es kein Unterschied ob der Verkäufer die Verhandlungen aus eigenem Antrieb abbricht, oder er den Kaufinteressenten faktisch dazu zwingt, weil er zuvor unzutreffende Angaben gemacht hat. Allerdings müsste man sich hier noch genauer ansehen, was die genauen Falschangaben waren. Bei den Mieteinnahmen könnte beispielsweise auch ein bloßes Versehen durch das Vertauschen von Kalt- und Warmmiete vorliegen. Weiter ist die Wohnflächenberechnung von Dachgeschossen häufig schwierig, da es an einheitlichen Maßstäben fehlt. Gerne biete ich Ihnen an, dass Sie mir dazu noch weitere Informationen zukommen lassen. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil. Ich würde die Informationen dann sichten und Ihnen einen konkreten Vorschlag unterbreiten. Dies ist natürlich nicht mit weiteren Kosten für Sie verbunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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