Sehr geehrter Fragensteller,
die von Ihnen genannten Berechnungsprogramme sind mir leider nicht bekannt, so dass ich Ihnen anhand der einschlägigen §§ gerne die Berechnung darstellen möchte.
Für die Berechnung von Gebühren ist immer der Geschäftswert maßgeblich.
Nach § 39 I KostO
ist der Geschäftswert der Wert des Rechtsverhältnisses, bei der Beurkundung des Kaufvertrags mithin der Wert desselben, also 395.000,- €.
Hiernach richtet sich also die Gebühr, die zu berechnen ist. Nach Anlage zu § 32 KostO
ist für einen Betrag von 390.000 - 399.999,- € eine einfache Gebühr in Höhe von 642,- € anzusetzen.
Wegen § 36 II KostO
wird diese Gebühr verdoppelt, da es sich um einen Kaufvertrag und damit zwei Willenserklärungen handelt. Mithin ergibt sich eine Gebühr von 1.284,- € für die gesamte Beurkundung. (Entspricht der Angabe von Ihnen im Sachverhalt)
Die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer ergibt sich aus § 151 a KostO
. Die weiteren Auslagen können nach § 136 KostO und u
.U. § 152 KostO
geltend gemacht werden.
Für mich ergibt sich der Berechnungsfehler des Notars aus der falschen Angabe des Gegenstandswertes. Hier wurde scheinbar schon am Anfang der Berechnung der doppelte Gegenstandswert eingegeben, Gebühr 1.242,- € für 790.000 €, der dann abermals nach § 36 II KostO
verdoppelt wurde. Dies passt auch zu dem von Ihnen angegebenen Betrag. Sie hätten also mit der Ihrigen Rechnung gerade knapp den "4-fachen" Gebührenwert an Stelle des doppelten berechnet bekommen. Hierfür sehe ich bei dem Sachstand keine Rechtsgrundlage des Notars.
Hierauf sollten Sie diesen hinweisen und um eine korrekte Abrechnung der Kosten bitten mit dem richtigen Gegenstandswert. Sollten Aspekte Ihres Sachverhalts nicht beleuchtet worden sein, so bitte ich um Nutzung der kostenlosen Nachfragefunktion.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass das Weglassen und Hinzufügen von Informationen eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann. Falls gewünscht kann ich gerne via Direktanfrage den gesamten Vertrag und die dazugehörige Rechnung überprüfen.
Zur Klarstellung möchte ich noch hinzufügen:
Diese Berechnung betrifft nur die reinen Beurkundungskosten an sich. Wenn Sie das Geschäft noch über den Notar abwickeln wollen und / oder andere Leistungen in Anspruch nehmen können sich noch weitere Gebühren ergeben. Dies bitte ich hinsichtlich der einzelnen Position auf der Rechnung zu kontrollieren.