ein Widerruf eines notariellen Schuldanerkenntnis ist nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich.
Bei einer in der Praxis geläufigen Konstellation kommt ausnahmsweise eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht, wenn der Arbeitgeber mit einer Strafanzeige droht, falls das Schuldanerkenntnis nicht zur Sicherung von Ersatzansprüchen unterzeichnet wird. Entscheidend ist dann die Mittel-Zweck-Relation.
Ob diese Konstellation zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Ggf. nutzen Sie die Nachfragefunktion, um die Fräge zu präzisieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller18. Januar 2007 | 18:36
Sehr geehrter Herr Matthes,
wie kann man das Schuldanerkenntnis anfechten ? Kann dies nur auf dem Weg der gerichtlichen Klage, oder auch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen ?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. Januar 2007 | 09:06
Die Anfechtungserklärung ist formfrei, sollte zu Beweiszwecken aber schriftlich abgegeben werden. Die Anfechtung ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die Anfechtungsfrist bei widerrechtlicher Drohung beträgt ein Jahr, beginnend ab den Zeitpunkt, in dem die sich aus der Drohung ergebende Zwangslage aufhört.
Über die Wirksamkeit der Anfechtung wird voraussichtlich ein Gericht befinden müssen, sofern der Arbeitgeber trotz Anfechtung die Zwangsvollstreckung einleitet. In diesem Fall sollten Sie dringend einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.