Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) - kann das Schuldanerkenntnis noch angefochten werden, da es unter Androhung von Gewalt abgegeben wurde? Leider wurde damals aus Scham keine Anzeige erstattet.
Ein Schuldanerkenntnis ist eine Willenserklärung, die wie jede andere Willenserklärung unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB
angefochten werden kann. Nach § 123 Abs. 1 BGB
kann derjenige die Erklärung anfechten, der zur Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Allerdings unterliegt die Anfechtung der Jahresfrist nach § 124 Abs. 1 BGB
. Im Falle der Drohung beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Wann das in Ihrem Falle gegeben war, kann ich ohne weitere Kenntnisse nicht beurteilen. Die Anfechtung hätte aber auch gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden müssen, § 143 Abs. 1 BGB
. Allein aus der Einstellung der Zahlungen 1996 wird man m.E. nach noch nicht auf eine konkludente Anfechtungserklärung schließen können. Daher gehe ich davon aus, dass eine jetzige Anfechtung verfristet wäre.
2) - ist die Forderung unter Umständen durch Untätigkeit der Gläubiger verwirkt?
Dies könnte hier durchaus der Fall sein. Zwar unterliegt der Anspruch aus dem notariellen Schuldanerkenntnis (da ich von einer Vollstreckungsunterwerfungsklausel ausgehe) nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB
der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Da aber seit 1996, somit seit 14 Jahren, ein Untätigsein in Bezug auf die Durchsetzung der Forderung seitens des Berechtigten gegeben ist und der Verpflichtete sich damit darauf eingestellt hat und sich darauf einstellen durfte, dass der Berechtigte aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen werde, kann hier durchaus die Einwendung der Verwirkung geltend gemacht werden. Letztlich käme es jedoch auf eine Einzelfallentscheidung und die Wertung des befassten Gerichts an.
3) -Unterliegen die Zinsen in diesem Falle der 3 jährigen oder der 30 Jährigen Verjährungsfrist?
Die im notariellen Schuldanerkenntnis vereinbarten Zinsen, die erst nach Abgabe desselben fällig werden, unterliegen nach § 197 Abs. 2 BGB
der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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