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Notar leitet die Daten an Gegenseite ohne Erlaubnis weiter

30. November 2018 21:09 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Notar Weiterleitung Schreiben

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor 3 Jahren meine Wohnung verkauft, für die der Schuldner mir 70000 Euro schuldig geblieben ist, wobei er die Wohnung in sein Besitzt genommen und sich gem. Kaufvertrag einer sofortigen Vollstreckung unterworfen hat. Ich habe beim zuständigen Notar eine vollstreckbare Vertragsausfertigung beantragt, danach den Titel beim Gericht, die erste Vollstreckung lief aber fehl, weil das gepfändete Konto des Schuldners leer geräumt war. Nun beantragte ich per E-Mail bei jenem Notar eine zweite vollstreckbare Vertragsausfertigung und teilte ihm gleichzeitig mit, eine Sachpfändung gegen den Schuldner einleiten zu wollen. Zusätzlich teilte ich in dieser von meiner dienstlichen E-Mail-Adresse gestanden Nachricht dem Notar meine neue Wohnadresse mit, weil ich umgezogen bin. Der Notar antwortet auf jene meine Nachricht nicht, die zweite vollstreckbare Ausfertigung des Vertrages habe ich ebenso nicht erhalten. Während dessen reicht der Schuldner beim Gericht den Antrag auf einen Vollstreckungsschutz ein und als Beweismittel, dass ich ihn sozusagen in die Enge treibe, legt er meine vertrauliche Nachricht an Notar vor- so dass ich zweifelsfrei wusste, dass der Notar meine E-Mail an den Schuldner unvermittelt weitergeleitet hat. Frage: ist dieses Verfahren des Notars regelkonform? Gegen welche Normen und Gesetze hat sich dieser ggf. verstoßen?
Vielen Dank im Voraus. Dr. Donchin

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist der Notar neutral, d.h. nicht Vertreter einer Partei. Er hat jeglichen Schriftverkehr allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen.


Ich gehe davon aus, dass Sie nicht geschrieben haben, dass die Informationen vertraulich waren?


Hier ist noch näher vorzutragen.

Hat sich das nämlich nicht ergeben, so wird es schwierig sein, hier eine Pflichtverletzung zu sehen, auch müssten Sie einen konkreten Schaden nachweisen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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