Sehr geehrter Ratsuchender,
entscheidend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Wert wird dem Anfangsvermögen zugerechnen, hier also DM 480.000,--.
Das Nießbrauchrecht wird im Zugewinn nicht berücksichtigt, so dass es nicht zu einer Minderung des anzurechnenden Wertes kommt. Es verbleibt beim Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung.
Auch gilt der Nießbrauch nicht als ausgleichsrelevante Verbindlichkeit, und zwar weder weder im Anfangsvermögen noch im Endvermögen.
Für den Zugewinnausgleich wird ein übertragenes Grundstück, auf welchem ein Nießbrauch eingetragen liegt, wie ein Grundstück ohne jede Belastung behandelt, wenn, wie hier, der Nießbrauchsberechtigte vor Ende des Güterstandes verstoren ist (BGH, Urt.v. 14.03.1990, Az.: XII ZR 62/89
).
Zwar gibt es mittlerweile geändere Rechtsprechung, wonach nunmehr der BGH das Nutzungsrecht als Abzugsposten sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen berücksichtigt. Gleichzeitig nimmt der BGH (Urt.v. 22.11.2006, Az.: XII ZR 8/05
) aber einen weiteren Wertzuwachses infolge des zwischenzeitlich abnehmenden Wertes des Nutzungsrechtes an, so dass aufgrund des Todes des Nießbrauchsberechtigten dann dieses erst abgezogen, dann wieder zugerechnet wird.
Der Wert des Nießbrauchs
kann aber nicht nach Mieteinnahme abzüglich Kosten für Instandhaltung und Steuer berücksichtigt werden.
Daher wird es - auch interessengerecht - insoweit beim Anfangsvermögen von DM 480.000,-- verbleiben.
Mit freunlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thoma Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Der gegnerische Anwalt hat eine statistische Lebenserwartung von
22,75 Jahren multipliziert mit dem jährlichen Wert des Nießbrauch-
rechts in Abzug zum damaligen Verkehrswert ins Anfangsvermögen
gebracht. Ist das demnach falsch und ist der Fehler eventuell
damit begründet dass die Schenkung 1990 war und somit vor dem
Urteil des BGH 2006?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich halte die Berechnung des Kollegen für falsch. Allein schon die Tatsache, dass der Nießbrauchsberechtigte vor Ende des Güterstandes verstorben ist, lässt keinen Raum für den Abzug.
Warum der Kollege hier falsch berechnet, kann ich naturgemäß so nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg