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Nießbrauchbewertung Zugewinnausgleich

| 13. März 2014 12:44 |
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Familienrecht


Beantwortet von


13:45

Hallo guten Tag,

im Jahr 1989 haben meine Frau und ich geheiratet und leben seit 2006 getrennt.
Die Ehe soll jetzt geschieden werden.
Ich (Ehemann) habe 1990 ein Mehrfamilienhaus von meinen Eltern übertragen
(Schenkung) bekommen, wobei für meinen Vater ein lebenslängliches Nießbrauchrecht
mit einem Jahreswert von DM 12.000,-eingetragen wurde. Mein Vater verstarb 2002.
Der Wert des Hauses 1990 wird mit DM 480.000,- angenommen.

Nun die Frage:

Wie errechnet sich der Wert für die Angabe im Anfangsvermögen des Zugewinnausgleich.
Kann der Wert des Nießbrauchs anstelle pauschal gemäß Urkunde, auch real nach Mieteinnahme abzüglich Kosten für Instandhaltung und Steuer, eingesetzt werden?
Wird der Wert des Nießbrauchs nach erlebten Jahren ermittelt (hier von 1990-2002) oder nach statistischer Lebenserwartung (geb.1932).

13. März 2014 | 13:39

Antwort

von


(2928)
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26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,


entscheidend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Wert wird dem Anfangsvermögen zugerechnen, hier also DM 480.000,--.



Das Nießbrauchrecht wird im Zugewinn nicht berücksichtigt, so dass es nicht zu einer Minderung des anzurechnenden Wertes kommt. Es verbleibt beim Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung.

Auch gilt der Nießbrauch nicht als ausgleichsrelevante Verbindlichkeit, und zwar weder weder im Anfangsvermögen noch im Endvermögen.

Für den Zugewinnausgleich wird ein übertragenes Grundstück, auf welchem ein Nießbrauch eingetragen liegt, wie ein Grundstück ohne jede Belastung behandelt, wenn, wie hier, der Nießbrauchsberechtigte vor Ende des Güterstandes verstoren ist (BGH, Urt.v. 14.03.1990, Az.: XII ZR 62/89 ).


Zwar gibt es mittlerweile geändere Rechtsprechung, wonach nunmehr der BGH das Nutzungsrecht als Abzugsposten sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen berücksichtigt. Gleichzeitig nimmt der BGH (Urt.v. 22.11.2006, Az.: XII ZR 8/05 ) aber einen weiteren Wertzuwachses infolge des zwischenzeitlich abnehmenden Wertes des Nutzungsrechtes an, so dass aufgrund des Todes des Nießbrauchsberechtigten dann dieses erst abgezogen, dann wieder zugerechnet wird.


Der Wert des Nießbrauchs
kann aber nicht nach Mieteinnahme abzüglich Kosten für Instandhaltung und Steuer berücksichtigt werden.


Daher wird es - auch interessengerecht - insoweit beim Anfangsvermögen von DM 480.000,-- verbleiben.



Mit freunlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thoma Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2014 | 13:05

Der gegnerische Anwalt hat eine statistische Lebenserwartung von
22,75 Jahren multipliziert mit dem jährlichen Wert des Nießbrauch-
rechts in Abzug zum damaligen Verkehrswert ins Anfangsvermögen
gebracht. Ist das demnach falsch und ist der Fehler eventuell
damit begründet dass die Schenkung 1990 war und somit vor dem
Urteil des BGH 2006?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2014 | 13:45

Sehr geehrter Ratsuchender,


ich halte die Berechnung des Kollegen für falsch. Allein schon die Tatsache, dass der Nießbrauchsberechtigte vor Ende des Güterstandes verstorben ist, lässt keinen Raum für den Abzug.


Warum der Kollege hier falsch berechnet, kann ich naturgemäß so nicht beantworten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 15. März 2014 | 14:10

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Stellungnahme vom Anwalt:

Die Berechnung ist erfolgt; Urteile dazu wurden genannt. Einigen Ratsuchenden wird man es nie richtig machen können, wenn sie denn unterdurchschnittlich bewerten.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. März 2014
3,8/5,0

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