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Niessbrauch - Was passiert mit dem Jahresrecht beim Tode eines Berechtigten?

31. Januar 2005 15:30 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Auszug aus der not. Urkunde:
Besitz, Gefahr,Nutzungen und Lasten gehen auf Schenknehmer über am Tage der Beendigung des nachbewilligten Nießbrauchs.

Die Erwerberin bewilligt die Eintragung dieser Niessbrauchsrechte auf den vorbezeichneten Grundbesitz zu Gunsten der Berechtigten in das Grundbuch, mit dem Vermerk, dass die Rechte gegen Vorlage der Todesnachweise der Berechtigten im Grundbuch gelöscht werden.
Der Jahreswert der Rechte ist je 2.400,00 DM.

Meine Frage nun:
was passiert mit dem Jahresrecht beim Tode eines Berechtigten?
Geht er evtl an den Erben über?
Was beinhaltet der Betrag von 2.400,00 DM??


Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich gilt Folgendes:

Das Nießbrauchsrecht lässt sich weder übertragen noch vererben. Es endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers.

Der hier angegeben Wert des Nießbrauchs i.H.v. je 2400,- DM gibt an, welchen jährlichen Wert dieses Recht am Grundstück hat. Der Wert wäre z.B. von Bedeutung, wenn mann den Nießbraucher abfinden wollte (Abgeltung) und dieser auf sein Nießbrauchsrecht für die Zukunft verzichtet. Zur Bestimmung des Abgeltungsbetrages, würde dann der Jahreswert mutipliziert mit der noch bevorstehenden statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers herangezogen.

In Ihrem Fall endet der Nießbrauch also mit dem Tod des Berechtigten und wird dann aus dem Grundbuch gelöscht.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

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