Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
Das Nießbrauchsrecht lässt sich weder übertragen noch vererben. Es endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers.
Der hier angegeben Wert des Nießbrauchs i.H.v. je 2400,- DM gibt an, welchen jährlichen Wert dieses Recht am Grundstück hat. Der Wert wäre z.B. von Bedeutung, wenn mann den Nießbraucher abfinden wollte (Abgeltung) und dieser auf sein Nießbrauchsrecht für die Zukunft verzichtet. Zur Bestimmung des Abgeltungsbetrages, würde dann der Jahreswert mutipliziert mit der noch bevorstehenden statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers herangezogen.
In Ihrem Fall endet der Nießbrauch also mit dem Tod des Berechtigten und wird dann aus dem Grundbuch gelöscht.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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