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Niedrige Zinsen -- Banken versuchen dubiose Forderungen zu realisieren

18. Mai 2016 12:55 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


14:25

Eine Bank aus Ostdeutschland fordert von mir 15000Euro.
Ich habe damals mit 20 Jahren als Schüler einen GbR Anteil von meinem Onkel übernommen. Gezahlt habe ich dafür NICHTS--hatte auch kein Einkommen.
Bei der Bank habe ich einen Antrag auf Kontoumscheibung unterschrieben. Das war
im Jahre 2001. Im Jahre 2003 bin ich wieder aus der GBR ausgeschieden.
Durch Versteigerung ist 2005 die Geschäftsgrundlage entfallen.
Seit der Zeit habe ich nichts mehr gehört.
Nunmehr kommt ein Schreiben nach 15 Jahren mit der Forderung an mich.

Habe recherchiert. Die Bank hat 2009 einen Vergleich mit der GbR gemacht,
indem sich mein Onkel zur Zahlung verpflichtet hat. Dieser hat Insolvenz
angemeldet.

Gewußt habe ich auch hiervon NICHTS.

Kann ich überhaupt noch belangt werden ?


18. Mai 2016 | 13:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zur Beantwortung Ihrer Frage benötige ich noch weitere Informationen:

- Welcher ist der Grund der Forderung (z.B. Darlehensvertrag oder anderer Vertrag)?
- Liegt bereits ein vollstreckbarer Titel vor oder haben Sie sich 2001 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen?
- Falls nicht, wann wurde die Forderung gegen die GbR erstmals fällig gestellt?

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2016 | 13:20

Es handelt sich um ein Girokonto, welches damals durch die gute Bonität des Onkels
eingerichtet war.
Es ist damals ein protokollierter Vergleich gemacht worden = Feb / 2009
Die GBR Beklagten erkennen die Forderung an.
Rechtsanwältin erklärt ausdrücklich von meinem Onkel mandatiert worden zu sein.
Mein Onkel erklärte die Forderung in Raten zu zahlen
Ein Vollstreckbarkeit ist hier nicht abzuleiten. Es wurde kein Titel erstellt.
Mein Onkel hat eine Rate bezahlt-- dann Inso angemeldet

Jetzt meldet sich die Bank bei mir

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2016 | 14:25

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Gesellschafter einer GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar und akzessorisch. Die Haftung verjährt entsprechend der Hauptverbindlichkeit. Mit der Anmeldung des Insovlenzverfahrens über das Vermögen der GbR wird die Verjährung unterbrochen. Daher wäre zu klären, ob ihr Onkel für die GbR Insolvenz angemeldet hat oder Restschuldbefreiung für sich selbst.

Sie geben an, dass Sie bereits im Jahr 2003 wieder aus der GbR ausgeschieden sind. Die Nachhaftung bei der GbR richtet sich nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB . Damit gilt im Grundsatz eine fünfjährige Nachhaftung für die bis dahin - also bis 2003 - begründeten Verbindlichkeiten, die innerhalb der Fünfjahresfrist fällig werden und geltend gemacht worden sind. Es bedarf bei dieser Geltendmachung jedoch entweder der rechtskräftigen Feststellung, also bspw. durch Endurteil oder Vollstreckungsbescheid, durch vollstreckbaren Vergleich oder die Feststellung zur Insolvenztabelle. Nach Ihrer Schilderung liegt Ihnen gegenüber ein solcher Titel nicht vor.

Die fünfjährige Nachhaftungsfrist beginnt allerdings erst mit der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister. Nun gibt es für die GbR bekanntlich keine Registerpublizität. Daher tritt an die Stelle der Eintragung nach der Rechtsprechung des BGH die Kenntnisnahme des Ausscheidens durch den jeweiligen Gläubiger. Bei der GbR ist daher das Ausscheiden gegenüber den Gläubigern proaktiv kundzutun. Ob und wann die Bank Kenntnis von Ihrem Ausscheiden hatte, vermag ich nicht zu beurteilen. Allerdings wird die Bank wohl bei einem lebensnahen Ablauf spätestens im Februar 2009 Kenntnis erlangt haben müssen, dass Sie zwischenzeitlich ausgeschieden sind. Die Beweislast für die Kenntnis der Bank tragen allerdings Sie.

In jedem Falle wäre zu überprüfen, welche Schulden im Jahr 2003 bereits aufgelaufen waren, da Sie nicht für Verbindlichkeiten haften, die nach Ihrem Ausscheiden entstanden sind.

Grundsätzlich wäre auch zu prüfen, wie die Vertretungsverhältnisse in der GbR geregelt waren, ob also ihr Onkel 2009 einen wirksamen Vergleich abgeschlossen hat und ob darin die Frage der Verjährung geregelt worden ist. Gegebenenfalls bestehen auf Seiten der GbR auch noch andere Einwendungen gegen die Ansprüche, die Sie geltend machen können (§ 129 HGB ). Natürlich setzt Ihre Haftung als ehemalige Gesellschafterin auch voraus, dass die Forderung gegenüber der GbR nicht zwischenzeitlich verjährte.

Sie sollten dringend einen Rechtsanwalt mit der Prüfung sämtlicher vorhandenen Unterlagen sowie gegebenenfalls mit der Abwehr der Ansprüche beauftragen. Da ich bundesweit tätig bin, können Sie hierfür auch gerne auf mich zukommen.

Mit freundl. Grüßen

Schilling / Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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