Sehr geehrter Fragesteller,
zur Beantwortung Ihrer Frage benötige ich noch weitere Informationen:
- Welcher ist der Grund der Forderung (z.B. Darlehensvertrag oder anderer Vertrag)?
- Liegt bereits ein vollstreckbarer Titel vor oder haben Sie sich 2001 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen?
- Falls nicht, wann wurde die Forderung gegen die GbR erstmals fällig gestellt?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Hessenring 107
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
Tel: + 49 (0) 6172 / 265 - 8400
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E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Es handelt sich um ein Girokonto, welches damals durch die gute Bonität des Onkels
eingerichtet war.
Es ist damals ein protokollierter Vergleich gemacht worden = Feb / 2009
Die GBR Beklagten erkennen die Forderung an.
Rechtsanwältin erklärt ausdrücklich von meinem Onkel mandatiert worden zu sein.
Mein Onkel erklärte die Forderung in Raten zu zahlen
Ein Vollstreckbarkeit ist hier nicht abzuleiten. Es wurde kein Titel erstellt.
Mein Onkel hat eine Rate bezahlt-- dann Inso angemeldet
Jetzt meldet sich die Bank bei mir
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Gesellschafter einer GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar und akzessorisch. Die Haftung verjährt entsprechend der Hauptverbindlichkeit. Mit der Anmeldung des Insovlenzverfahrens über das Vermögen der GbR wird die Verjährung unterbrochen. Daher wäre zu klären, ob ihr Onkel für die GbR Insolvenz angemeldet hat oder Restschuldbefreiung für sich selbst.
Sie geben an, dass Sie bereits im Jahr 2003 wieder aus der GbR ausgeschieden sind. Die Nachhaftung bei der GbR richtet sich nach § 736 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 160 HGB
. Damit gilt im Grundsatz eine fünfjährige Nachhaftung für die bis dahin - also bis 2003 - begründeten Verbindlichkeiten, die innerhalb der Fünfjahresfrist fällig werden und geltend gemacht worden sind. Es bedarf bei dieser Geltendmachung jedoch entweder der rechtskräftigen Feststellung, also bspw. durch Endurteil oder Vollstreckungsbescheid, durch vollstreckbaren Vergleich oder die Feststellung zur Insolvenztabelle. Nach Ihrer Schilderung liegt Ihnen gegenüber ein solcher Titel nicht vor.
Die fünfjährige Nachhaftungsfrist beginnt allerdings erst mit der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister. Nun gibt es für die GbR bekanntlich keine Registerpublizität. Daher tritt an die Stelle der Eintragung nach der Rechtsprechung des BGH die Kenntnisnahme des Ausscheidens durch den jeweiligen Gläubiger. Bei der GbR ist daher das Ausscheiden gegenüber den Gläubigern proaktiv kundzutun. Ob und wann die Bank Kenntnis von Ihrem Ausscheiden hatte, vermag ich nicht zu beurteilen. Allerdings wird die Bank wohl bei einem lebensnahen Ablauf spätestens im Februar 2009 Kenntnis erlangt haben müssen, dass Sie zwischenzeitlich ausgeschieden sind. Die Beweislast für die Kenntnis der Bank tragen allerdings Sie.
In jedem Falle wäre zu überprüfen, welche Schulden im Jahr 2003 bereits aufgelaufen waren, da Sie nicht für Verbindlichkeiten haften, die nach Ihrem Ausscheiden entstanden sind.
Grundsätzlich wäre auch zu prüfen, wie die Vertretungsverhältnisse in der GbR geregelt waren, ob also ihr Onkel 2009 einen wirksamen Vergleich abgeschlossen hat und ob darin die Frage der Verjährung geregelt worden ist. Gegebenenfalls bestehen auf Seiten der GbR auch noch andere Einwendungen gegen die Ansprüche, die Sie geltend machen können (§ 129 HGB
). Natürlich setzt Ihre Haftung als ehemalige Gesellschafterin auch voraus, dass die Forderung gegenüber der GbR nicht zwischenzeitlich verjährte.
Sie sollten dringend einen Rechtsanwalt mit der Prüfung sämtlicher vorhandenen Unterlagen sowie gegebenenfalls mit der Abwehr der Ansprüche beauftragen. Da ich bundesweit tätig bin, können Sie hierfür auch gerne auf mich zukommen.
Mit freundl. Grüßen
Schilling / Rechtsanwalt