Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die privilegierte Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist nur dann möglich, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen besteht. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat Ihre Ehefrau gegenwärtig einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG und leitet somit ihr Bleiberecht von Ihnen ab. Streng genommen, entfällt auch der Anspruch auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. D.h. wenn Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und sich aus Deutschland abmelden, wird die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben. Um die Niederlassungserlaubnis Ihrer Frau nicht zu gefährden gibt es daher zwei Möglichkeiten. Sie treten an den zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde und erklären ihm die Situation, insbesondere, dass zwar eine räumliche Trennung beabsichtigt wird, diese aber nur vorübergehender Natur sei und den beruflichen Gründen verschuldet ist. Sodass der Sachverhalt geklärt wird und Ihrer Frau und auch Ihnen später nicht vorgeworfen wird, sie hätten die Trennung verschwiegen. Bei dieser Konstellation bleibt daher alles wie es ist. Es ist aber wichtig, dass spätestens wenn die drei Jahre "voll" sind, Sie Ihren Wohnsitz wieder zu Ihrer Ehefrau verlegen.
Die zweite Möglichkeit ist der Wechsel des Aufenthaltstitels von § 28 Nr. 1 auf § 28 Nr. 3 AufenhtG. Bei einem reibungslosen Wechsel beginnt die Frist des § 28 Abs. 2 AufenthG nicht vom Neuen an zu laufen, sondern besteht weiterhin fort. Denn Ihre Frau lebt nach wie vor mit einem deutschen Staatsangehörigen in einem Haushalt, Abs. 2 verbietet in diesem Sinne keinen Wechsel innerhalb der Vorschrift.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Danke für die ausführliche Rückmeldung! Wären Kontoauszüge mit monatlichen Unterhaltszahlungen von meinem ausländischen Konto an das Konto meiner Frau als Nachweis für die Sicherung des Lebensunterhalts ausreichend bei einem Wechsel des Aufenthaltstitels von § 28 Nr. 1 auf § 28 Nr. 3 und anschliessendem Antrag auf Niederlassungserlaubnis ?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rückfrage darf ich wie folgt beantworten.
Für den Wechsle von der Nr. 1 auf Nr. 3 ist gar kein Lebensunterhaltsnachweis notwendig, vgl. § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Für die Niederlassungserlaubnis wäre allerdings die Sicherung des Lebensunterhaltes in der Tat notwendig. Insofern habe ich auch die Empfehlung ausgesprochen, dass die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung wieder hergestellt wird. Lediglich Unterhaltszahlungen an Ihre Ehefrau werden wohl nicht ausreichen.
Ich hoffe Ihre Frage abschießend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik