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Anforderungen an die Niederlassungserlaubnis für deutsche Ehepartner

18. September 2023 19:04 |
Preis: 65,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz gelesen um die Anforderungen für ein Niederlassungserlaubnis zu verstehen. In 28.2.4 steht:
Die Anforderung, wonach der Nachziehende in der Lage sein muss, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, ist weniger weit gehend als das in § 9 Absatz 2 Nummer 7
genannte Merkmal. Zur Feststellung, ob sich der Ausländer in deutscher Sprache verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Absatz 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen. Zum Sprachniveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) siehe Nummer 30.1.2.1.

Wie ich das verstehe, brauche ich nur A1 um ein Niederlassungserlaubnis zu bekommen, weil hier 'einfache Art' steht. Im Gesetz bedeutet einfache Art A1 Niveau. Ist meine Verständnis richtig? Wie verbindlich ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz? Muss der Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde diese Vorgabe halten?

Dazu habe ich folgendes bemerkt in § 28 (2) AufenthaltG:
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Satz 2 bis 5 gehen nicht um die Sprache oder Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Diese Themen sind in Satz 7 und 8. Bedeutet das, dass Satz 7 und 8 nicht für Ehegatten von Deutschen gelten?

Stimmt es, dass das Gesetz vom Ehepartner eines Deutschen verlangt, nur A1 statt B1 Deutsch zu haben, um ein Niederlassungserlaubnis zu erhalten? Wenn es nicht stimmt, bitte erklären warum nicht.

18. September 2023 | 20:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Gerichte nicht bindende Verwaltungsvorschrift ist leider etwas veraltet.

Bereits nach dem Aufenthaltsgesetz gilt (vorrangig):
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht, § 28 Abs. 2.

Näher definiert ist das in § 2
"(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen."

Das gilt nach wie vor. § 9 Absatz 2 Satz 2-5, gelten, Nr. 7 und Nr. 8 nicht, wobei aber Nr. 7 ebenfalls die ausreichenden Sprachkenntnisse anspricht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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