Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für Ihre Situation einschlägig ist § 19 AufenthG
, der wie folgt lautet:
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Gemäß § 3 der Beschäftigungsverordnung bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dies wäre also kein Hinderungsgrund für Sie.
Ob Sie als hochqualifiziert im Sinne des § 19 AufenthG
gelten können, kann ich aus der Ferne leider nicht beurteilen. Dies können auch die Ausländerbehörden selbst oft erst anhand eines Gutachtens beurteilen. Da Sie aber als wissenschaftlicher Mitarbeiter und in der Lehre tätig sind, können Sie sich durchaus Hoffnungen machen. Bitten Sie Ihre Ausländerbehörde um die Aushändigung der notwendigen Antragsformulare und versuchen Sie es einfach. Die normale Aufenthaltserlaubnis können Sie zur Sicherheit zusätzlich beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen und auch eine weitergehende Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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