Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

| 23. Januar 2006 22:32 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Guten Abend,

ich bin weißrussischer Staatsangehörigkeit. Befinde mich in Deutschland seit 1998. Zuerst zum Zweck einer Promotion (bis Ende 2003), danach als wissenschaftlicher Mitarbeiter (BAT IIA). In dem Zeitraum von 1998 bis 2004 hatte ich weder eine Aufenthalterlaubnis (sondern lediglich Aufenthaltsbewilligung) noch eine versicherungspflichtige Arbeit (sondern wurde als Stipendiat bezahlt). Aufenthaltserlaubnis (mit Auflage: Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni. Selbständige Tätigkeit gestattet) habe ich seit Februar 2004. Ich bin in Deutschland promoviert worden, bin als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Forschung an der Uni tätig und doziere auch. Mein jetziger Vertrag läuft erstmal noch 3 Jahre mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere 3 Jahre. Jetzt muss ich meine Aufenthaltserlaubnis verlängern. Meine Fragen sind:

1. Habe ich einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis (als Hochqualifizierte oder wissenschaftliches Personal)?
2. Falls ja, auf welche Paragraphen soll ich mich beim Antrag beziehen?
3. Falls ja, muss Bundesagentur für Arbeit der Erteilung zustimmen oder wäre es auch ohne die Zustimmung möglich?

Vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für Ihre Situation einschlägig ist § 19 AufenthG , der wie folgt lautet:

(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.


Gemäß § 3 der Beschäftigungsverordnung bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dies wäre also kein Hinderungsgrund für Sie.

Ob Sie als hochqualifiziert im Sinne des § 19 AufenthG gelten können, kann ich aus der Ferne leider nicht beurteilen. Dies können auch die Ausländerbehörden selbst oft erst anhand eines Gutachtens beurteilen. Da Sie aber als wissenschaftlicher Mitarbeiter und in der Lehre tätig sind, können Sie sich durchaus Hoffnungen machen. Bitten Sie Ihre Ausländerbehörde um die Aushändigung der notwendigen Antragsformulare und versuchen Sie es einfach. Die normale Aufenthaltserlaubnis können Sie zur Sicherheit zusätzlich beantragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen und auch eine weitergehende Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!

"