Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Vorab sei gesagt, dass das NiSchG erst ab 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Daher fehlt es natürlich bislang an einer Konkretisierung der darin befindlichen §§ durch die Rechtsprechung. Insoweit ist noch nicht genau abzusehen, ob und in welchem Umfang hier ein Interpretationsspielraum gegeben ist.
1. Einrichtungsbezogene Veranstaltungen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 NiSchG dürften in der Tat nur solche sein, die zu dem Widmungszweck der jeweiligen Einrichtung einen kausalen Zusammenhang haben, wie z.B. die von Ihnen genannte Veranstaltung eines Mitgliederverbandes mit Kindern und Jugendlichen.
Trifft nun eine solche Versammlung mit einer anderen zusammen, die keine einrichtungsbezogene ist, so dürfte nach dem Schutzzweck des NiSchG das Rauchen allgemein auf dem ganzen Grundstück verboten sein. Nur so lässt sich der Schutzzweck ds Nichtraucherschutzes, der bei Einrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 3 a, b NischG sogar noch ausgeweitet ist, erreichen.
Die Problematik dürfte sich in der Praxis jedoch dadurch entschärfen, dass Veranstaltungen, die in solchen Einrichtungen während der üblichen Öffnungszeiten (also im Rahmen des zeitlichen Widmungszwecks) stattfinden, in der Regel als "einrichtungsbezogene Veranstaltungen" zu werten sein dürften.
2. Die Regelung des § 3 Abs.1 S.1 NiSchG, wonach das Rauchverbot auch für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks gilt, dürfte eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstellen. Eine analoge Anwendung auch für Einrichtungen nach § 2 Nr. 3 b dürfte sich verbieten, da der Gesetzgeber sich andernfalls bei der Ausnahmeregelung nicht nur auf Schulen beschränkt hätte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Eine Entschärfung der Problematik aus Frage 1) in der Praxis auf Grund eines zeitlich eingeschränkten Widmungszwecks sehe ich in meinem Fall leider nicht:
In der Tat handelt es sich hier um eine 24h geöffnete Einrichtung, die insb. Wochenendveranstaltungen für Kinder- und Jugendliche im Sinne der Jugendhilfe anbietet.
Zeitgleich werden einzelne Räumlichkeiten (im Sommer Teile des Grundstücks) für private oder dem Widmungszweck fremde Veranstaltungen vermietet.
Eine zeitliche Überschneidung ist somit immer gegeben.
Eine Nachfrage hätte ich dennoch:
Gilt ein während der einrichtungsbezogenen Veranstaltung geltendes grundstücksweites Rauchverbot somit auch für das Personal der Einrichtung (hier insb. Küchenpersonal und Verwaltungsangestellte, die bisher (ausserhalb der Diensträume, aber auf dem Grundstück) rauchen?
Hat die Leitung der Einrichtung hier ebenfalls die gesetzliche Pflicht dies durchzusetzen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Das NiSchG trifft bis auf wenige Aufnahmen (§ 3 Absatz 4) keine personengebundenen sondern ortsgebundene Regelungen. Daher ist davon auszugehen, dass das Rauchverbot auch für das Personal gilt.
Gemäß § 5 Absatz 2 Nr. a NiSchG sind für die Einhaltung der Rauchverbote nach den §§ 3, 4 die Leiter der jeweiligen Einrichtungen verantwortlich. Soweit den Verantwortlichen in diesem Sinne ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 NiSchG die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, kann gemäß § 6 Absatz 2 NiSchG eine Geldbuße verhängt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt