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Das NiSchG NRW und seine Ausnahmen, im speziellen die des sog. 'Raucherclubs'

3. März 2010 16:09 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag!

Vorweg: Meine Frage bezieht sich auf Landesrecht, im konkreten Fall des des Landes Nordrhein-Westfalen. Allerdings ist es gut möglich, dass die Rechtslage in anderen Bundesländern gleich oder ähnlich gelagert ist.

Meine Frage bezieht sich auf das Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW).
http://www.mags.nrw.de/08_PDF/002/Nichtraucherschutzgesetz_Juli_2009.pdf

Ich beobachte in meiner näheren Umgebung, wie immer mehr Gastronomiebetriebe sog. Raucherclubs einrichten, um weiterhin das Rauchen in ihren Räumlichkeiten zu ermöglichen.

Soweit ich dies erkennen kann stützt sich die Maßnahme, sog. Raucherclubs einzurichten auf § 3 Abs. 7 des Gesetzes, dass das Rauchverbot für Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften mit dem ausschließlichen Zweck des gemeinschaftlichen Tabakkonsums aufhebt.

Nun meine Frage: Kann man diesen "ausschließlichen Zweck des Tabakkonsums" nicht stark anzweifeln, so handelt es sich doch in den allermeisten Fällen um Kneipen oder Diskotheken, die bis dato einfach Gastronomiebetriebe mit Fokus (also dem Zweck) der Bewirtung bzw. Unterhaltung waren?
Auch wenn versucht wird durch Mitgliederlisten und Ausweise im Prinzip geschlossene Gesellschaften künstlich zu erzeugen, so eventuell sogar die gesetzlichen Bestimmungen für das Vorliegen eines Vereins erfüllt werden, so habe ich doch meine Zweifel, dass die leider gängige Praxis im Sinne des Gesetzes ist.

Über eine rechtliche Einschätzung würde ich mich freuen!

Mit freundlichem Gruß

3. März 2010 | 16:45

Antwort

von


(1230)
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07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

In gewisser Weise kann ich Sie verstehen und stimme überein, wenn Sie sagen, dass durch die Raucher-Clubs der Zweck des Gesetzes irgendwo unterwandert wird.

Allerdings lässt das Gesetz gerade diese Lücke zu und daher ist es auch erlaubt, solche Raucher-Clubs zu gründen und zu unterhalten.

Ein Raucherclub ist eine geschlossene Gesellschaft, deren Hauptzweck der Genuss des Tabakrauchens ist. Der Zugang zu einer geschlossenen Gesellschaft ist ausschließlich Mitgliedern vorbehalten. Um eine Gaststätte als Raucherclub deklarieren zu können, sind die Ummeldung in einen Verein und die Registrierung der Mitglieder samt Mitgliedsausweis nötig.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte im August 2008 neben dem absoluten Rauchverbot in Bayern die Existenz von Raucherclubs als verfassungskonform, da diese nicht die Berufsfreiheit der Gastwirte hindert.

In Bayern gilt seit 1. August 2009 ein neues Nichtraucherschutzgesetz, nach dem es u.a. nicht mehr möglich ist, durch einen Raucherclub in Diskotheken und anderen Tanzlokalen das Rauchen generell zu erlauben.

Diese Grundsätze sind auch auf die andere Bundesländer zu übertragen.

Da die Landesgesetze hier generell einer Überprüfung durch die Verfassungsgerichte standgehalten haben, muss man diese Regelungen so akzeptieren.

Ein generelles Rauchverbot kommt nicht in Betracht, da es nach dem Grundgesetz jedem Menschen freisteht, ob er raucht oder nicht.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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