Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Online-Anfrage, die ich die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt gerne wie folgt beantworte.
Sie führen an, der B-Plan aus dem Jahre 2006 sei nichtig. Nachdem Ihnen im Jahre 2002 zunächst das gemeindliche Einvernehmen erteilt worden war, wird es Ihnen nun verweigert.
Die Verweigerung ist nun möglich, da der Bebauungsplan nichtig ist. Danach hat auch das erteilte gemeindliche Einvernehmen keinen Bestand mehr.
Die Erteilung der Baugenehmigung kann nach der Nichtigkeit des B-Planes nur noch nach § 34 für den unbeplanten Innenbereich bzw. nach § 35 BauGB
für den Außenbereich erwirkt werden. Aus Ihren Angaben ergibt sich zwar nicht, ob das Vorhaben in einem unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich geplant ist. Da Sie aber schreiben, dass Betroffene (Beiratsmitglieder) in der betroffenen Straße wohnen, gehe ich davon aus, dass sich das Vorhaben in einem unbeplanten Innenbereich befindet. Gem. § 36 I 1 BauGB
ist stets das gemeindliche Einvernehmen erforderlich. § 31 II BauGB
ist nur dann einschlägig, wenn ein wirksamer Bebauungsplan vorliegt bzw. die Anwendbarkeit gesetzlich vorgesehen ist. Wie Sie aber selbst schreiben, liegt kein wirksamer B-Plan vor. Die Anwendbarkeit kann sich insofern nur aus § 34 II BauGB
ergeben. § 31 II BauGB
sieht aber nicht eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vor, sondern eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. der Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, auf welche § 34 II BauGB
verweist.
Gem. § 36 II BauGB
darf das Einvernehmen gerade in den Fällen des § 31 II BauGB
versagt werden. Lediglich insofern ist § 31 II BauGB
nun anwendbar, da es eben nicht um eine Befreiung von Festsetzungen und damit nicht um die Rechtsfolge von § 31 II BauGB
geht, sondern um die Tatbestandsseite. Wenn also die Grundzüge der Planung (Flächennutzungsplan) betroffen sind und Gründe des Allgemeinwohls betroffen sind bzw. die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist oder die Errichtung der Windanlage zu einer offensichtlichen Härte führt, darf das Einvernehmen verweigert werden. Eine Ersetzung des Einvernehmens sieht § 31 II BauGB
nicht vor. Darüber hinaus sieht § 36 II BauGB
noch andere Gründe vor, aus denen das Einvernehmen verweigert werden darf. Die Erörterung dieser Gründe geht aber über die Möglichkeiten dieses Forums hinaus, so dass ich Sie insofern bitten muss, eventuell weitere Beratung einzuholen.
Sofern ein Grund für die Verweigerung nicht gegeben ist und die Verweigerung rechtswidrig ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einvernehmen ersetzen (§ 36 II 3 BauGB
). Ob in Ihrem Fall tatsächlich eine rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens vorliegt, kann aus der Ferne nicht bestimmt werden. Dazu ist eine Sichtung der Akten erforderlich.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vor dem Hintergrund der Komplexität Ihrer Angelegenheit eine letztendliche juristische Bearbeitung in diesem Forum nicht möglich ist. Daher möchte ich Ihnen gerne folgendes raten:
Klären Sie mit welchem Grund das Einvernehmen nun versagt wird. Die Baubehörde muss den Grund ausdrücklich erklären. Sofern ein in § 36 II BauGB
genannter Grund vorliegt, wird voraussichtlich eine Ersetzung nicht möglich sein. Sofern ein solcher Grund nicht ersichtlich ist, versuchen Sie das Einvernehmen durch die nach Landesrecht zuständige Bauaufsichtsbehörde ersetzen zu lassen. Eine Neuplanung dürfte nicht erforderlich sein, da ein Bebauungsplan für die Errichtung eines Windrades nicht erforderlich ist.
Ihr Fall ist äußerst kompliziert. Ich rate Ihnen daher dringend, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Sofern Sie es möchten, kann ich die Angelegenheit auch gerne für Sie übernehmen. Sie können mich zunächst für eine kostenlose Nachfrage gerne über die dafür vorgesehene Option kontaktieren. Sollten Sie darüber hinaus von mir Beratung wünschen können Sie mich auch über meine Kontaktdaten kontaktieren. Dann würden allerdings weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne übernehme ich alles Weitere für Sie!
Mit freundlichem Gruß!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Jungbuschstraße 5
68159 Mannheim
Tel.: 0621 / 3 90 37 98
Fax: 0621/ 1 78 99 90
Sehr geehrter Herr RA Krajewski,
zunächsten herzlichen Dank.
Beantragtes Baufenster ist 2,1 km von der "Anwohnerstraße" entfernt (somit Außenbereich).
Der B-Plan ist wirksam.
Grundzüge der Planung und Allgemeinwohl sind nicht betroffen (selbst nach eigenen Aussagen des Gemeinderates)(§§ 31, 32, 33, 34 35 treffen nicht zu).
Abweichung ist städtebaulich vertretbar.
Verweigerung (Gründe "eigentlich" nicht gegeben).
Nach welchen Kriterien kann / m u ß das Bauministerium (nach § 36 II BauGB
oder eher 36 III BauGB) oder die Bauaufsichtsbehörde dieses Einvernehen ersetzen
oder muß der wesentlich "teuere" und "längere" Weg der Normenkontrollklage § 47 VwGO
beim OVG im Bürokratie freien Deutschland eingereicht werden ("rechtswidrige" Verhinderungsklage) oder fehlerhafte Anwendung der Richtlinie 2001/77/EG ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zur Erlangung der Baugenehmigung ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, wenn die Baugenehmigungsbehörde nicht die Gemeinde ist. Dieses Einvernehmen bekommen Sie nicht im Wege eines Normkontrollverfahrens gem. § 47 VwGO
. Es ist nicht ersichtlich, dass Sie klagebefugt sind. Das wären Sie lediglich dann, wenn aus dem B-Plan eine Verletzung Ihrer Rechte möglich erschiene. Um diese Möglichkeit festzustellen, müßte ich Ihre Unterlagen prüfen. Darüber hinaus sieht § 47 II VwGO
eine Klagefrist von zwei Jahren nach Bekanntmachung des B-Planes vor. Da in Ihrem Fall der B-Plan aus dem Jahr 2000 stammt, ist diese Frist abgelaufen.
Es bleibt die Möglichkeit, das gemeindliche Einvernehmen ersetzen zu lassen (§ 36 II BauGB
). Das Einvernehmen wird nach denselben Kriterien erklärt, die auch der Baugenehmigung zugrunde gelegt werden. Stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften der Baugenehmigung entgegen, wird diese nicht erteilt. Genauso steht es mit dem Einvernehmen. Danach prüft die Gemeinde, ob öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem Einvernehmen entgegenstehen. Dabei wendet sie die Vorschriften des Bauplanungsrechts (§§ 30ff BauGB
) an; insbesondere § 31 I,II BauGB
, sofern ein B-Plan besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Einvernehmen auch dann verweigert werden, wenn die Gemeinde die Absicht hat, den B-Plan zu ändern und das Vorhaben nicht den vorgesehenen Änderungen übereinstimmt (BVerwG NVwZ 2003, 478
). Die Absicht der Behörde muss jedoch ernsthaft und konkret sein. Irgendwelche Änderungsvorstellungen reichen nicht aus.
Sofern also öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, muss die Behörde das Einvernehmen erklären. Wenn die Behörde das Einvernehmen rechtswidrig verweigert, kann man auf dessen Erteilung nicht einfach klagen. Die Erteilung des Einvernehmens hat keine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Bürger. Es handelt sich um ein Verwaltungsinternum, welches lediglich Konsequenzen zwischen der Gemeinde und der Baubehörde hat.
Es bleiben zwei Möglichkeiten, die Erteilung ersetzen zu lassen. Sie können entweder Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erstatten. Das Einvernehmen würde dann inszident geprüft und im Falle des Obsiegens konkludent erteilt.
Eine andere Möglichkeit ist eine Rechtsaufsichtsbeschwerde an die Bauaufsichtsbehörde. Welche Behörde die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist, richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach § 63 BauO. In Kreisangehörigen Städten ist der Kreis die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Dabei setzt § 36 BauGB
voraus, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht die Gemeinde selbst ist (s.o). In diesem Fall wäre nämlich das Einvernehmen sinnlos. Deshalb ist das Einvernehmen nur dann erforderlich, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine "übrige" kreisangehörige Gemeinde i.S.d § 60 I Nr. 3b BauO NW ist.
Ich rate Ihnen dringend einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens hinzuziehen. Ihr Fall ist sehr kompliziert und aus der Ferne kaum belastbar zu beurteilen! Auf diesem Forum kann ich Ihnen lediglich eine erste Orientierung geben.
Ich hoffe, dass mir das nun zu Ihrer Zufriedenheit gelungen ist. Sofern Sie weitere Beratung durch mich wünschen, würde ich mich freuen von Ihnen zu hören. Dann würden allerdings weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen.
Mit freundlichem Gruß!
RA Thomas Krajewski