Sehr geehrte(r) Fragesteller(-in),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Sie müssen zunächst einmal zwei Dinge unterscheiden: Zum einen die beabsichtige Eintragung in die Handwerksrolle, zum anderen eine evt. Verpflichtung, den Meisterbrief abzulegen.
Im einzelnen: Die nach § 11 der Handwerkerordnung (HandwO) an Sie gerichtete Mitteilung der Handwerkskammer über die beabsichtigte Eintragung findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 HandwO
:
(1) 1Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die 3 Handwerksrolle 4 eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die 3 Handwerksrolle 4 mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).
(1a) In die 3 Handwerksrolle 4 wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
(2) 1In die 3 Handwerksrolle 4 werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. 2 Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. 3Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. 4Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen sind. 5Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. 6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zum Zwecke der Eintragung in die 3 Handwerksrolle 4 nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studienoder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.
(3) In die 3 Handwerksrolle 4 wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.
....
(7) In die 3 Handwerksrolle 4 wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.
...
Sie sehen, daß es auch OHNE Meisterprüfung eine Verpflichtung zur Aufnahme in die Handwerksrolle geben kann. Vermutlich denkt die Handwerkskammer in Ihrem Fall an den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs.2 S.2 HandwO
, der Gesellenbrief eine gleichwertige Prüfung darstellen kann. Immerhin gehört der Beruf des Feinmechanikers auch zu den in der Anlage A (Nr.16) zu § 1 Abs.2 HandwO
aufgeführten Berufen, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können.
Warum sich hieraus allerdings, wie Sie befürchten, eine automatische Pflicht zur Meisterprüfung ergeben soll, ist mir auf obiger gesetzlicher Grundlage nicht klar.
Wichtig ist jedenfalls für Sie in Ihrem Fall zu wissen, daß die Handwerkskammer als Selbstverwaltungskörperschaft ähnlich wie eine Behörde handelt. Das heißt es gibt Widerspruchsverfahren und als Rechtsweg die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Es „brennt also nichts an“, entgegen Ihrem evt. Eindruck.
Ich würde der Handwerkskammer, dürfte die aus Münster sein, zunächst einmal fristgemäß die Gründe mitteilen, die Ihres Erachtens GEGEN eine Eintragung sprechen und den Bescheid abwarten. In diesem muß ja die Handwerkskammer darlegen, was FÜR eine Eintragung spricht (nicht umgekehrt). Und dann schließt sich das Widerspruchsverfahren an, in dem Sie auf Grundlage der Bescheidsbegründung fundierter argumentieren können. Die Verpflichtung zum Ablegung der Meisterprüfung wäre zudem ein weiteres Verfahren, welches mit der Eintragung in die Handwerksrolle nicht identisch ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung, ebenso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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