Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst kann man aus § 433 BGB
auf Erfüllung klagen.
Man kann aber auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, weil der Verkäufer nicht erfüllt.
Neben dem Rücktritt steht Ihnen auch ein Schadensersatzanspruch zu.
Der Verkäufer muss Ihnen Ihre Auslagen erstatten.
Wenn Sie sich ein vergleichbares Fahrzeug gekauft haben und dieses teurer war, besteht auch ein Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen beiden Kaufpreisen, hier also die 300 Euro.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo,
Mir erscheint der Streitwert zu gering um einen Anwalt einzuschalten und um einen Prozeß zu bezahlen. Kann ich da die Möglichkeit eines privaten Mahnantrags nutzen?
Auf Erfüllung möchte ich nicht klagen, da ich bereits ein gleichwertiges Fahrzeug in Aussicht habe und kaufen werde, da ich dringend ein Fortbewegungsmittel benötige.
Kann ich mich bei Schadensersatzansprüche auf einen bestimmten Paragraph beziehen?
Mit freundlichem Gruß
Stephan Bücker
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie sollten den Gegner anschreiben und zur Zahlung aufordern.
Reagiert er nicht, kann die Forderung auch per Mahnbescheid eingefordert werden.
Sie können sich auf die §§ 280
, 281
, 323 BGB
beziehen.
Mit freundlichen Grüßen