Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Wenn ein Vertrag über Fernunterricht ohne die nach § 12 I Fern-USG erforderliche Zulassung des Lehrgangs geschlossen wird, folgt daraus die Nichtigkeit gem. § 7 I Fern-USG. Entfällt die Zulassung später, folgt daraus ein fristloses Kündigungsrecht aus § 7 II Fern-USG. Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen die Zulassung von Beginn an fehlte.
Weil der Vertrag nichtig ist, konnte der Veranstalter seine vertragliche Leistungspflicht nicht erfüllen. Die Leistung war ihm unmöglich nach § 275 I BGB
. Sie haben daher gem. § 275 IV BGB
die Rechte aus §§ 280
, 283
bis 285
, 311 a
und 326 BGB
. Sie können Ihre Leistung zurückfordern und Schadensersatz verlangen, da die fehlende Zulassung im Verantwortungsbereich des Anbieters liegt.
Aus § 284 BGB
können Sie auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Dazu gehören auch Reisekosten und Kosten für Übernachtungen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 284 Rn. 5).
Es kommt nicht einmal darauf an, ob Ihnen der bisherige Kurs etwas gebracht hat, oder nicht.
Sie können also auch Ihre weiteren Aufwendungen verlangen.
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Diese Antwort ist vom 18.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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