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Nicht urheberrechtlich geschützte Musik verbreiten

16. Juni 2007 12:10 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Online-Shop (Gewerbeschein ist bereits vorhanden) möchte ich Abgabefreie (Royalty free) Musik verkaufen. Die Musik wird von mir selbst unter Verwendung einer bestimmten Software (Band in a Box) erstellt, worauf ich auch ganz klar hinweisen würde. Die Software komponiert die Musik komplett und erstellt bei Bedarf auch die druckbaren Noten dazu. Da keine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, fallen die Musikwerke nicht unter §2 UrhG . Ich bin auch kein Mitglied der GEMA oder irgendeiner anderen Verwertungsgesellschaft. Die Kunden können mit der Musik nach dem Kauf also machen was sie wollen, nur logischerweise das unbearbeitete Werk nicht selber schützen lassen. Der Hersteller der Software (mit Sitz in Kanada) räumt mir auch das Nutzungsrecht an den Werken ein. Originaltext: Are songs that I create with Band-in-a-Box copyrighted?
The arrangements made by Band-in-a-Box are yours, and your songs may be used freely as long as they don´t infringe upon the intellectual property rights of others.
Nun kann ich natürlich (trotz Millionen von Möglichkeiten der Software) nicht komplett ausschließen, dass irgendeine Person auf diesem Planeten ein praktisch identisches Musikstück erstellt hat. Dies kann ich allerdings auch nicht ausschließen wenn ich Musik komplett, oder zumindest die Melodie, selber komponiere (wozu ich durchaus fähig bin).
Meine Fragen sind nun:
Kann ich mein Vorhaben so in die Tat umsetzen oder droht mir Ärger?
Hilft es gegebenenfalls wenn ich die Musik nur innerhalb Deutschland verkaufe?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Wie Sie bereits selbst ausgeführt haben, handelt es sich bei den Musikstücken nicht um Werke, die Sie selbst herstellen, sondern die durch eine Software erstellt wird. Es fehlt somit an einer persönlichen geistigen Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG . Die Lieder genießen danach keinen Urheberrechtsschutz nach deutschem Recht.

2.Soweit ich Sie verstanden habe, stellen Sie dies „Grundmusikstücke“ im Internet zur Verfügung. Ihre Kunden können diese runterladen und dann verändern. An diesen veränderten Stücken kann ein Urheberrecht entstehen. Ebenso kann es sein, dass Ihr Kunde mit dem Grundmusikstück ein urheberrechtlich geschütztes Lied erstellt. Sie müssen also dafür Sorge tragen, dass Sie hier Ihr Angebot darauf beschränken, die Grundmusikstücke zu vertreiben. Sie müssen in Ihren AGB speziell auf diese Problematik eingehen und sich von derartigen Urheberrechtsverletzungen distanzieren, da Sie dies auch gar nicht kontrollieren können.

Wenn Sie die entsprechenden Regelungen in den AGB aufgenommen haben, erscheint Ihr Projekt realisierbar. Ohne weitere Kenntnisse ist das aber nicht verbindlich zu beurteilen.

Ich rate Ihnen, Ihren Shop und AGB entweder durch uns oder einen anderen im Online- und Urheberrecht spezialisierten Kollegen prüfen zu lassen, um teuere Abmahnungen auszuschließen bzw. die Gefahr einzudämmen.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2007 | 13:24

Sehr geehrte Frau Heussen,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bitte gestatten Sie mir folgende Nachfrage:

Das jemand die bei mir erworbene Musik verändert und dann ggf. ein Urheberrecht daran hat ist mir bewusst. Die von mir erstellte Musik enthält auch eine Melodie, ist also ein komplettes Musikstück. Sorge macht mir, dass z.B. ein US-Bürger ein gleiches Musikstück oder eine gleiche Melodie erstellt hat (egal ob mit Software oder frei komponiert) und darauf ein Copyright hat. Kann der mich ggf. verklagen?

MIt freundlichen Grüßen

PS: Gerne würde ich meine AGB von einem Anwalt erstellen lassen. Kann aber auf Grund sehr begrenzter finanzieller Mittel (nur noch ein paar Wochen Arbeitslosengeld) nicht mehrere Hundert Euro dafür ausgeben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2007 | 13:53

Aufgrund der verwendeten Software ist es nicht unwahrscheinlich, dass ähnliche oder sogar identische Stücke komponiert werden. Soweit das den deutschen Markt betrifft, dürfte das unproblematisch sein, weil dann auch dem Anderen kein Urheberrecht zusteht.

Wie das nach US-Recht aussieht, kann ich nicht beurteilen. Es gibt bis zu 40 verschiedene Rechtsgestaltungen (je nach Bundesstaat) Eine Klage kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Vielleicht sollten Sie doch zunächst auf dem deutschen Markt beginnen.

Für AGB im Bereich Urheberrecht, Wettbewerbsrecht müssen Sie mit einer größeren Summe rechnen. Ich kann Ihnen dazu nur raten. Eine Abmahnung ist sehr kostspielig und mit weiteren verpflichtungen (Unterlassungserklärung etc. verbunden). Sie sollten sich daher rechtzeitig Rat holen.

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