Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach Ihren Schilderungen dürfte das Vorhaben wahrscheinlich nicht über die Zitierfreiheit „gedeckt“ sein.
Zum einen bestimmt § 51 Nr. 3 UrhG
, dass nur „einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik“ ein einem anderen selbständigen Werk angeführt werden dürfen. Daran dürfte es aber beim Verwenden längerer – fremder - Musiksequenzen im eigenen Video („Videoclip“) fehlen.
Daneben ist aber insbesondere entscheidend, dass beim Zitat eine Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfinden muss. Solange es sich nur um eine „schlichte Zusammenfügung“ beider Werke handelt, wäre Ihr Vorhaben nicht von der „Zitierfreiheit“ gedeckt. Erforderlich wäre in jedem Fall, dass das Zitat „in innerer Verbindung mit den eigenen Gedanken stehen muss“.
Sollte Ihr Vorhaben jedoch die oben aufgezeigten Voraussetzungen erfüllen (was stets sorsam im Einzelfall geprüft werden müsste), so ist die Quelle deutlich anzugeben, vgl. § 63 UrhG
.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Das habe ich mir schon gedacht. Ich hatte auf meiner privaten Homepage (über unseren ldw. Betrieb) damals auch kurzzeitig gemapflichtige Musik als Hintergrund, nach Recherchen im Internet habe ich die dann wieder rausgenommen und gemafreie Hintergundmusik genommen, um mögliche Schadensersatzklagen von Musikverlagen aus den Weg zu gehen. Und eine Anmeldung bei der Gema ist einerseits zu teuer, auch bekomme ich eh nicht die Herstellungsrechte von Musikverlagen. Hab schon mal nachgefragt.
Doch nochmal zu der Musik bei den Videos. Man sieht im Netz soviele selbstgedrehte Videos (z.B. Videoportale), die mit gemapflichtiger Musik hinterlegt wurden. Auch kenne ich viele private Homepages, die auf Ihrer Page selbstgedrehte Videos mit gemapflichtiger Musik drauf haben. Das scheint ja Gang und Gebe zu sein. Man hört ja selten, dass sich die RA der Musikverlage damit beschäftigen. Meist geht es ja um Urgeberrechte von Markennamen (z.B. ebay)
Ich würde ja Videos über Feldarbeiten reinstellen, mit Musikuntermalung. Von daher besteht wohl keine innere Verbindung vom Zitat zum Video, wie Sie schon sagten. Was würde mir denn drohen, wenn ich einfach gemapflichtige Musik verwenden würde? Es ist ja eine private Homepage. Die Hintergrundmusik ist ja gemafrei (würde beim Besuch der Seite auch sofort auffallen,sofern es eine gemapflichtige wäre). Aber bei den Videos? Gibt es keine Chance, das Urheberrecht auszuhebeln, oder doch auf das Zitatrecht etc. zu verweisen?
Oder würden Sie mir ganz davon abraten, in Bezug auf hohe Schadensersatzklagen etc?
PS: Sie hatten mir ja auch vor einigen Wochen bei meinem Problem mit einem Telefonanbieter geholfen. Ich habe den Anbieter dann nochmal schriftlich auf die Folgen hingewiesen, bei Verweigerung der Gutschrift, so wie Sie es mir geraten hatten. Nun bekam ich die Gutschrift. Vielen Dank für die kompetente Hilfe
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte zunächst die abwesenheitsbedingt etwas verspätete Beantwortung Ihrer Nachfrage.
Von einer Verwendung der urheberrechtlich geschützten Musik kann ich nur dringend abraten. Verstöße dagegen haben zvilrechtliche Kosequenzen (Unterlassung/Schadensersatz, vgl. § 97 UrhG
) und können zudem auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. § 106 UrhG
).
Einen „Trick“, mit dem man die rechtliche Situation umgehen kann, gibt es so meines Erachtens nicht.
Wenn Sie selbst mit der Verbindung ein eigenständiges „Kunstwerk“ schaffen, das dann urheberrechtlichen Schutz genießt, dann können Sie sich auf das Zitiergebot berufen. (s.o.) Dies ist jedoch immer eine „rechtliche Wertung“, weshalb man trotz gegenteiliger eigener Ansicht durchaus vor Gericht „Schiffbruch“ erleiden kann.
Unter den jetzigen Umständen rate ich von einer Umsetzung Ihrer Pläne ab.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt