Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Vermieterin hat gestern und heute im Badezimmer in der von mir angemieteten Wohnung Fliesen ausgetauscht, die im Rahmen einer Reparatur aufgrund eines Wasserschadens ersetzt werden mussten. Dazu musste auch das WC abgebaut werden. Dementsprechend mussten Silikonfugen erneuert werden. Da unabhängig davon die Silikonfugen in der Dusche schadhaft waren, wurden diese ebenfalls erneuert. Das führt dazu, dass ich heute meine Dusche nicht nutzen kann, da die Fugen trocknen müssen. Meine Vermieterin wusste, dass ich heute von der Arbeit nach Hause komme (ich bin die ganze Woche mit dem Lkw unterwegs) und sie weiß auch was ich beruflich mache. Dementsprechend wäre meine Erwartung gewesen, dass die Arbeiten so geplant werden, dass ich zumindest heute duschen kann.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?
Freundliche Grüße
Ihre Schilderung betrifft die Durchführung von Reparaturarbeiten im Badezimmer Ihrer Mietwohnung, die zu einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit der Dusche geführt haben. Im Folgenden möchte ich die rechtlichen Aspekte dieser Situation erläutern.
Duldungspflicht des Mieters bei Instandhaltungsmaßnahmen
Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Hierzu zählen notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nach § 555a Abs. 1 BGB zu dulden hat. Die Erneuerung von Fliesen und Silikonfugen nach einem Wasserschaden fällt unter solche Maßnahmen.
Ankündigung und Abstimmung der Arbeiten
Obwohl für Erhaltungsmaßnahmen keine gesetzliche Ankündigungsfrist besteht, ist es im Sinne des § 242 BGB (Treu und Glauben) geboten, dass der Vermieter die Arbeiten so plant und durchführt, dass die Beeinträchtigungen für den Mieter möglichst gering gehalten werden. Insbesondere bei Kenntnis der beruflichen Situation des Mieters sollte der Vermieter Rücksicht auf dessen Bedürfnisse nehmen und die Arbeiten entsprechend terminieren.
Mietminderung bei Gebrauchseinschränkungen
Eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert ist. Die vorübergehende Unbenutzbarkeit der Dusche für einen Tag dürfte als unerhebliche Beeinträchtigung einzustufen sein, sodass ein Anspruch auf Mietminderung in diesem Fall nicht gegeben ist.
Schadensersatzansprüche
Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB setzt ein schuldhaftes Verhalten des Vermieters voraus. Da die Arbeiten zur Schadensbeseitigung notwendig waren und keine Anhaltspunkte für ein Verschulden der Vermieterin vorliegen, besteht hier kein Anspruch auf Schadensersatz.
Empfehlung
Es ist ratsam, das Gespräch mit Ihrer Vermieterin zu suchen und auf die Bedeutung einer abgestimmten Terminplanung hinzuweisen, um zukünftige Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Eine einvernehmliche Lösung trägt wesentlich zu einem harmonischen Mietverhältnis bei.