Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Um sich nicht Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen, hat der Werbende das Einverständnis des Empfängers zu beweisen (BGH vom 11.3.2004). Dieser Beweis wird Ihnen nur gelingen, wenn Sie nachweisen können, dass der Empfänger der E-Mail tatsächlich in die Übersendung von Werbung per E-Mail eingewilligt hat. Es genügt dabei nicht, dass eine E-Mail-Adresse in einem entsprechenden Formular-Feld eingegeben wird, da die Eingabe auch durch Dritte erfolgen kann.
Dieser Beweis wird Ihnen nach Ihrer Schilderung für die das Opt-In- Verfahren m. E. nicht gelingen. Um ganz sicher zu gehen, wären also die E-Mail-Adressen, die nicht durch eine E-Mail des Nutzers bestätigt worden sind, aus dem Verteiler zu nehmen. Ein Hinweis per E-Mail genügt nicht und könnte sogar seinerseits Spam darstellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
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