Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
Grunsätzlich setzt die Gewährung der Abwrackprämie voraus, dass eine Kopie des Fahrzeugscheines mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung sowie das Original des entwerteten Fahrzeugbriefes eingesendet wird.
Meines Erachtens ist eine eidesstattliche Versicherung nicht dazu geeignet, diese Erfordernisse zu erfüllen. HIntergrund der obigen Pflicht ist es in erster Linie, Missbrauchsgefahren zu beseitigen, die dadurch entstehen, dass Fahrzeuge weiter genutzt werden, obwohl die Abwrackprämie in Anspruch genommen wurde. Solange jedoch der Fahrzeugbrief im Umlauf ist, kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass das zugrundeliegende Fahrzeug bzw. der Brief weiterverhin verwendet wird.
Meines Erachtens sind daher die Aussichten, mit Erfolg die Umweltprämie zu erhalten, eher gering. Dennoch sollte m.E. anhand der eidesstattlichen Versicherung ein entsprechender Antrag eingereicht werden und dort auf die Schwierigkeiten mit dem Autohaus hingewiesen werden.
Hierbei sollten Sie gegenüber dem Autohaus allerdings klarstellen, dass mit der Annahme der eidesstattlichen Versicherung nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichtet wird.
Sofern nach den obigen Schilderungen die Umweltprämie nicht an Sie ausgezahlt werden kann, haben SIe meines Erachtens einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen das Autohaus. Diesen können Sie selbstverständlich auch dann geltend machen, wenn das Authohaus schließen sollte. Problematisch ist die Situation allerdings dann, wenn das Autohaus in Insolvenz geht. In diesem Fall müssten Sie Ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden, sie könnten dann jedoch nur einen geringen Bruchteil Ihrer Ansprüche realisieren.
Eine jetzige Sicherung Ihrer Ansprüche ist - ohne Einigung mit dem Authohaus - nicht möglich.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, das Autohaus kurzfristig zur Zahlung des Schadensersatzes aufzufordern bzw. eine entsprechende Einigung anzustreben. Sofern Sie hierfür anwaltliche HIlfe in Anspruch nehmen möchten, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen im Rahmen des vorliegenden FOrums einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht