Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorliegend machen Sie keinen Gewährleistungsanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch geltend. Dieser ist grundsätzlich auch neben einem Gewährleistungsanspruch möglich. So hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann (Az.: VIII ZR 16/07
).
Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, kommt vorliegend ein Anspruch nach § 280 I BGB
in Betracht. Danach steht dem Käufer neben dem Recht auf Nacherfüllung auch ein Ersatzanspruch in Bezug auf Schäden zu, die ihm infolge der Lieferung einer mangelhaften Sache entstehen (hier also die Mietwagenkosten), sofern der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat. Sind Sie also beispielsweise auf ein Kraftfahrzeug beruflich angewiesen, so muss Ihr Verkäufer dafür Sorge tragen, dass Ihnen während der Reparatur ein Fahrzeug zur Verfügung steht, sei es durch Gestellung eines Ersatzwagens oder durch Übernahme der Kosten für einen Mietwagen.
Dies gilt grundsätzlich aber nur, wie bereits oben festgestellt, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat, also er den Mangel gekannt hat oder hätte erkennen müssen. Dass dem nicht so ist, hat aber der Verkäufer zu beweisen. Grundsätzlich wird von einem Verschulden des Verkäufers ausgegangen (sog. Beweislastumkehr).
Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es nur dann nicht an, wenn er eine besondere Garantie übernommen hat.
Häufig wird das notwendige Verschulden, für leichte Fahrlässigkeit in den AGB`s, ausgeschlossen.
Lesen Sie daher die „Neuwagenverkaufsbedingungen“ des Händlers. Dieser Ausschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann darin auch kein Verstoß gegen §§ 307
, 308
, 309 BGB
gesehen werden.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
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