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Neue Mietwohnung soll trotz Verkaufsabsage doch verkauft werden

4. September 2012 15:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

mein Freund hat am 09. August einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben, der er am 01.12. beziehen wollte. Die Wohnung stand bei Immoscout24 zum Verkauf und zur Vermietung. Bei der Besichtigung der Wohnung (bei der ich auch anwesend war) wurde meinem Freund vom Makler ausdrücklich zugesichert, dass die Wohnung nach Vermietung sofort aus dem Verkaufsprogramm genommen wird, da es dem Vermieter egal sein, ob verkauft oder vermietet wird. Nur vor diesem Hintergrund (weil man ja nie weiss, ob der neue Käufer dann vielleicht Eigenbedarf ankündigt und man nach ein paar Monaten schon wieder ausziehen darf)hat mein Freund den Mietvertrag unterzeichnet. Leider mussten wir ein paar Tage später feststellen, dass die Wohnung doch wieder zum Verkauf angeboten wurde und diesmal für ca. EUR 5.000 weniger und mit "solventem Mieter". Da mein Freund nun kein Vertrauen mehr zum Makler und Vermieter hat, hat er die Wohnung am 02. September vorsichtshalber gekündigt (das Schreiben wurde persönlich von ihm in den Briefkasten des Vermieters gesteckt). Womit hat er jetzt noch zu rechnen? Darf der Makler trotzdem auf seine Provision pochen, obwohl es nicht zum Einzug kommt? Mit was muss mein Freund noch rechnen? Danke!

4. September 2012 | 17:12

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Wenn Sie dem Makler ausdrücklich und unmissverständlich erklärt haben, die Eingehung des Mietvertrages davon abhängig zu machen, dass die Wohnung umgehend aus dem Verkaufsprogramm genommen wird, wäre ein wirksamer Kaufvertrag nicht geschlossen worden.

Einen Provisionsanspruch kann der Makler unter diesen Gegebenheiten dann nicht geltend machen, weil es insoweit an den Voraussetzungen der Entstehung des Lohnanspruchs nach § 652 BGB mangelt.

Etwaige Aufwendungen könnte der Makler auch nur dann ersetzt verlangen, wenn es vertraglich vereinbart worden ist. Dies gilt vor allen Dingen auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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