Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Mit Abschluß des Mietvertrags erhalten Sie gem. § 535 BGB
das Recht zum Gebrauch der Mietsache. Sie sind daher alleiniger Berechtigter der gemieteten Wohnung. Daher hat der Vermieter auch kein Recht, einen weiteren Schlüssel zu behalten oder Ihre Wohnung unangekündigt oder in Ihrer Abwesenheit zu betreten. Damit einher geht auch das Recht, das Schloß auszuwechseln.
Sie sollten in diesem Fall jedoch den alten Zylinder aufbewahren, da Sie diesen bei Ihrem Auszug wieder “zurückwechseln” müssen. So müssen Sie beim Auszug den ursprünglichen Zustand mit dem alten Zylinder herstellen. Während der Mietzeit steht es Ihnen dagegen frei, einen anderen Zylinder einzubauen. Hier stehen keine berechtigten Interessen des Vermieters entgegen. Der Austausch hinterläßt keine dauerhaften Beschädigungen an der Mietwohnung und ist daher zulässig.
Da der Austausch zulässig ist, kann Ihnen auch nicht aufgrund des Schloß-Austauschs ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 18.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.01.2010
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15:25
Antwort
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