Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Ladung zur Eigentümerversammlung müssen die Namen der Bewerber für den neuen Verwaltervertrag nicht angegeben werden. Es reicht aus, wenn die Ladung der Punkt "Vertragsschluss mit neuer Hausverwaltung" enthalten ist; Einzelheiten sind nicht erforerlich.
Auch muß die Position des Hausverwalters nicht öffentlich ausgeschrieben werden, denn es handelt sich ja nicht um eine öffentlich-rechtliche Behörde.
Die Mitteilung der Kündigung des alten Hausverwalters mußte nicht konkret erfolgen; es reicht aus, daß die Eigentümerversammlung nun geladen wurde, um u.a. einen neuen Hausverwaltervertrag zu beschließen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidung24.de
www.online-rechtsauskunft.net
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Ihre Antwort bedeutet also, dass ein Eigentümer sich nicht zur Wahl stellen, weil er das nich weis.?
Stellt sich hier nicht die Vertrauenfrage der gleichberechtigten 34 Eigentümer? die alle 1 Eigentumswohnung
im Hause besitzen, also keine anderen Besitzverhältnisse
Wohnalage besteht seit 35 Jahren
Selbstverständlich kann sich jeder Eigentümer in der Eigentümerversammlung zur Wahl stellen - auf die anstehende Neuwahl wird ja in der Einladung hingewiesen.