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Neubauwohnung: Abnahme

8. Mai 2018 12:00 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Wir stehen kurz vor unserer Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentumsabbnahme und haben drei Fragen zu denen wir juristischen Rat benötigen:

- Wir haben in einem Dreifamilienhaus eine Wohnung samt Duplexstellplatz gekauft. Dieser ist nur über die öffentliche Straße und Gehweg befahrbar. Der Bordstein ist bisher nicht abgesenkt. Der Gehweg massiv beschädigt. Die Arbeiten zur Wiederherstellung haben bisher nicht begonnen, der Verkäufer wünscht jedoch nachdrücklich eine Abnahme des Stellplatzes und des Gemeinschaftseigentums. Aufgrund des nicht absenkten Bordsteins und nur einer provisorischen Steinaufschüttung und Brettern wurde versucht den Höhenunterschied auszugleichen. Für uns ist die Garage jedoch nicht wirklich nutzbar, da wir die Gefahr sehen mit dem Auto aufzusitzen etc.. Ist dies ein Mangel? Wenn ja, ein großer bzw. wesentlicher, auf dessen Basis wir die Abnahme gerichtsfest verweigern dürfen? Gibt es dazu Urteile?

- Ist ein "überdachte Unterstellmöglichkeit" für "Fahrrad-, Gehhilfen- und Kinderwagenabstellplatz" (Zitate Baubeschreibung) entsprechend dem allgemeinen Verständnis hergestellt, wenn ein Überstand gebaut wurde? Drei Seiten des Überstands sind offen (es kann also reinregnen), eine Seite ist an einer Garage (Schlitz zwischen Dach und Garage)? Wir haben unsere Zweifel, denn insbesondere die Gehhilfen und Kinderwägen würden wohl naß werden, wenn man solche dort abstellt. Ist dies ein Mangel? Wenn ja, ein großer bzw. wesentlicher, auf dessen Basis wir die Abnahme gerichtsfest verweigern dürfen? Gibt es dazu Urteile?

- Welche Schadensersatzforderungen, etc. kann ich aufgrund einem Verzug der vollständigen Herstellung z.B. aufgrund der Nichtnutzbarkeit der Garage, etc. neben den Bereitsstellungszinen noch geltend machen? Auf Basis welcher Gesetz oder Urteile könnte das geltend gemacht werden?

Vielen Dank für eine kompetente Auskunft!

Einsatz editiert am 08.05.2018 15:48:32

8. Mai 2018 | 17:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ein Mangel ist stets anzunehmen, wenn es sich nicht für eine normale Gebrauchnahme eignet. Das bedeutet, dass wenn Ihr Fahrzeug nicht unnatürlich tiefergelegt sein sollte, Sie auch ohne Aufsetzen in die Garage einfahren können müssen, jedenfalls die baulichen Voraussetzungen vorliegen müssen, um die dauerhaft und nicht nur provisorisch zu erreichen. Urteile darüber zu finden wird allerdings schwierig werden, da nicht nach konkretem Sachverhalt gesucht werden kann, ich kann aber gerne in der Datenbank einmal nachschauen.

Hinsichtlich der überdachten Unterstellmöglichkeit impliziert das Wort "Überdachung", dass ein Schutz vor Wettereinflüssen gewährleistet sein muss. Insofern können zwar auch mehrere Wände offen sein, allerdings darf das dann nicht dazu führen, dass Regen stets die gesamte Fläche erreicht und insofern die Überdachung keinerlei Vorteile bringt. Das wäre in diesem Hinblick auch ein Mangel, den Sie mitaufnehmen sollten.

Weitere Schadensersatzforderungen wären, wenn Sie nunmehr eine Garage anmieten müssten, wenn Sie auch mit dem Provisorium nicht in die Garage einfahren könnten. Auch stünde Ihnen Ersatz aller Mehrkosten zu, die Sie bei ordnungsgemäßer Baufertigstellung nicht gehabt hätten. Bereitstellungszinsen fallen ebenfalls hierunter.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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