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Neubau: Bezugsfertigkeit ohne Parkett?

| 28. Juli 2007 16:40 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine 5-Zimmer-Eigentumswohnung in einem neu zu errichteten Mehrfamilienhaus erworben. Die Wohnung verläuft über zwei Etagen. Das Haus ist fast fertig, die Außenanlagen fehlen jedoch noch. In der kommenden Woche ist am Montag die Abnahme der Wohnung geplant.

Wir sind uns unsicher, ob wir die Wohnung abnehmen müssen, da sie auf uns keinen bezugsfertigen Eindruck macht. Grund dafür ist, dass in einem Kinderzimmer sowie in einem Teil des oberen Flurs noch kein Parkett verlegt ist. Die Holztrittstufen der in der Wohnung verlaufenden Treppe fehlen auch noch. Eventuell wird das Geländer für den Balkon noch errichtet. Bisher fehlt es.

Wären dies jeweils Gründe, weshalb wir die Abnahme der Wohnung wegen fehlender Bezugsfertigkeit ablehnen dürfen?

In unserem Kaufvertrag steht zum Thema Abnahme das folgende:
"Sobald der Verkäuger mitgeteilt hat, dass der Kaufgegenstand bezugsfertig gestellt ist, hat der Verkäufer den Kaufgegenstand abzunehmen, auf Verlangen Räume und Außenanlagen gesondert."
...
"Erscheint der Käufer nicht zum Abnahmetermin oder verweigert er die Unterzeichnung der Niederschrift aus Gründen, der er zu vertreten hat, so treten zugunsten des Verkäufers die an die Abnahme geknüpften Wirkungen mit dem Tage ein, an dem die Abnahme erfolgen sollte."

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

28. Juli 2007 | 23:32

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach den von Ihnen geschilderten Umständen liegt in der Tat naoch nicht die Abnahmefähigkeit der Wohnung vor.

Bezugsfertig bedeutet, dass der Bewohner mit seinen Sachen einziehen kann - und dieses liegt aufgrund der fehlenden Restarbeiten IN der Wohnung nicht vor. Auch das fehlende Balkongländer stellt einen Grund dar, die Abnahme zu verweigen.

Daher sollten Sie das Abnahmeprotokoll keinesfalls unterschreiben; soweit möglich, nehmen Sie zum Abnahmetermin Zeugen mit und halten Sie den Zustand fotographisch fest.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2007 | 11:37

Hallo Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Wenn wir das Abnahmeprotokoll aufgrund der fehlenden Bezugsfertigkeit nicht unterschreiben, müssen wir dann selber für die Folgekosten aufkommen? Uns wurde die Wohnungsübergabe zum 30. Juli mündlich zugesagt. Seit Januar erhalten wir bereits einen Schadenersatz für unsere jetzige Miete, da im Kaufvertrag Bezugsfertigkeit bis zum 31.12.2006 garantiert wurde.

Wir haben nun zum Beispiel bereits ein Umzugsunternehmen für Anfang August beauftragt. Wenn die Wohnung bis dahin nicht bezugsfertig ist, müssten wir dem Umzugsunternehmen absagen, wodurch Kosten auf uns zukommen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2007 | 17:39

Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn der Fertigstellungstermin tatsächlich VERBINDLICH zugesagt und nicht eingehalten worden ist, können die Folgekosten dem Unternehmer in Rechnung gestellt werden.

Gleichwohl möchte ich zur Vorsicht mahnen, da ein solcher Fixtermin nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zustanden kommt und es dabei auf den GENAUEN Wortlaut des Vertrages ankommen wird. Hier sollten Sie den Vertrag weitergehend prüfen lassen.

Dieses hat auch nichts mit der Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll zu tun, da damit der VERTRGSGEMÄßE Zustand bestätigt wird, der nun einmal bei Ihnen noch nicht vorliegt.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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