Sehr geehrter Ratsuchender,
nach den von Ihnen geschilderten Umständen liegt in der Tat naoch nicht die Abnahmefähigkeit der Wohnung vor.
Bezugsfertig bedeutet, dass der Bewohner mit seinen Sachen einziehen kann - und dieses liegt aufgrund der fehlenden Restarbeiten IN der Wohnung nicht vor. Auch das fehlende Balkongländer stellt einen Grund dar, die Abnahme zu verweigen.
Daher sollten Sie das Abnahmeprotokoll keinesfalls unterschreiben; soweit möglich, nehmen Sie zum Abnahmetermin Zeugen mit und halten Sie den Zustand fotographisch fest.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn wir das Abnahmeprotokoll aufgrund der fehlenden Bezugsfertigkeit nicht unterschreiben, müssen wir dann selber für die Folgekosten aufkommen? Uns wurde die Wohnungsübergabe zum 30. Juli mündlich zugesagt. Seit Januar erhalten wir bereits einen Schadenersatz für unsere jetzige Miete, da im Kaufvertrag Bezugsfertigkeit bis zum 31.12.2006 garantiert wurde.
Wir haben nun zum Beispiel bereits ein Umzugsunternehmen für Anfang August beauftragt. Wenn die Wohnung bis dahin nicht bezugsfertig ist, müssten wir dem Umzugsunternehmen absagen, wodurch Kosten auf uns zukommen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn der Fertigstellungstermin tatsächlich VERBINDLICH zugesagt und nicht eingehalten worden ist, können die Folgekosten dem Unternehmer in Rechnung gestellt werden.
Gleichwohl möchte ich zur Vorsicht mahnen, da ein solcher Fixtermin nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zustanden kommt und es dabei auf den GENAUEN Wortlaut des Vertrages ankommen wird. Hier sollten Sie den Vertrag weitergehend prüfen lassen.
Dieses hat auch nichts mit der Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll zu tun, da damit der VERTRGSGEMÄßE Zustand bestätigt wird, der nun einmal bei Ihnen noch nicht vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle