Sehr geehrter Fragesteller,
die Obergrenze darf nicht frei kalkuliert werden.
"Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen [...]" (§ 558 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete innerhalb der Spanne.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Danke für die schnelle Beantwortung.Nachfrage :
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten
Beträge und wenn ja, für welchen Zeitraum?Danke.
Wenn Sie die erhöhte Mieter vorbehaltlos gezahlt haben, so gilt sie als vertraglich vereinbart.
Eine Rückforderung wäre dann ausgeschlossen.
Läge die neue Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, dann könnten Sie die Überzahlung wegen eines gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB
in Verbindung mit § 5 Abs. 1
und 2 Wirtschaftsstrafgesetz) aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Diese erste Einschätzung der Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung kann nicht eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt für Mietrecht vor Ort ersetzen.