Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt.
Zunächst ist bei der Betriebsprüfung zu beanstanden, dass hier offensichtlich Sachverhalte aufgenommen wurden, die von dem Umfang der Betriebsprüfung sicherlich nicht gedeckt waren, da es sich um eine private Errichtung eines Einfamiliehauses gehandelt hat. Insoweit wäre anhand der Prüfungsanordnung gem. § 196 AO
zu prüfen, ob die Erfassung von privaten Belangen überhaupt erfaßt wurde, wovon ich nicht ausgehe.
Soweit bereits ein Strafverfahren gegen Sie anhängig ist, brauchen Sie sich nicht selbst durch Aussagen zu belasten. Dies würden Sie aber tun, wenn Sie dem Finanzamt die entsprechenden Auskünfte geben würden.
Soweit Ihnen allerdings eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
im laufenden Strafverfahren nachgewiesen werden kann, machen Sie sich strafbar und es ist neben der zu zahlenden hinterzogenen Steuer mit einer Geldstrafe zu rechnen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO
ist durch das eingeleitete Strafverfahren nun nicht mehr möglich.
In Anbetracht der Größenordnung empfehle ich Ihnen und dem für Sie tätig gewordenen Maurer einen Kollegen mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Möglicherweise kann sich eine geständige Einlassung zum aktuellen Zeitpunkt strafmildernd auswirken. Dies wäre aber anhand des konkreten Falles zu prüfen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 13.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Was kann mir passieren, wenn ich zwar zugebe, dass ein Maurer tätig geworden ist, ich aber den Namen nicht nenne?
vielen Dank für Ihre Antwort
In diesem Fall wird Ihnen eine Geldstrafe wegen Steuerhinterziehunhg drohen.
Soweit sich die Auskunftserteilung im Rahmen der Prüfungsanordnung bewegt, sind Sie zur Mitwirkung zur Aufklärung der steuerlich erheblichen Sachverhalte verpflichtet, § 200 AO
. Tun Sie dies nicht kann gegen Sie Zwangsmittel (Zwangsgeld oder Ersatzzwangshaft) angedroht und festgesetzt werden, § 328 AO
.
Mit besten Grüßen
RA Schröter