Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.Oder anders gefragt, liegen bzw. lagen hier überhaupt die Meldevoraussetzungen vor?
Beim Abschluss eines Kreditvertrages verlangen die Banken immer die Einwilligung zur s.g. Schufa-Klausel. Für die Verträge ab dem 25.5.2018 sieht sie so aus:
„SCHUFA-Klausel zu Kreditanträgen
Die Bank X
übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 18a
des Kreditwesengesetzes).
Sobald der Kunde diese Klausel unterschrieben hat, hat er die die Meldevoraussetzung geschafft, Art. 6 DSGVO
„1Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
…."
Die Vorschrift ist hier
https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
Falls Sie die o.g. Einwilligung erklärt haben, liegen die Meldevoraussetzungen vor.
2. Nach meinem Dafürhalten ist hier kein Vertrag zustande gekommen, da ich noch am selben Tag widerrufen habe.
Nein
Der Vertrag ist schon zustande gekommen, dann aber nach Ihrem Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
3. Damit hätte die Bank weder den Betrag auszahlen dürfen noch den Vertrag als auch das nicht vertragsgemäße Verhalten an die Schufa melden dürfen.
Nicht ganz
Die Auszahlung erfolgte zwar ohne rechtlichen Grund. Indes bedeutet das nicht, dass Sie den Betrag behalten dürften. Ohne Details zu kennen, würde ich der Anspruch auf Rückzahlung nicht aus unger, Bereicherung herleiten, sondern aus dem Kreditvertrag, weil dort üblicherweise vereinbart ist, dass im Falle des Widerrufes das Erlangte zu zurück zu zahlen ist. Das bedeutet wiederum, dass wenn Sie den Betrag nicht zurückzahlen, ist das Rückabwicklungsverhältnis nicht ordnungsgemäß verlaufen ist und ein „nicht vertragsgemäßes Verhalten" Ihrerseits vorliegt. Das berechtigt dann aber naach der o.g. Einwilligung (falls eine solche abgegeben wurde) zu Meldung.
4. Die Schufa verweist lediglich immer auf ihren Vertragspartner der natürlich die Meldevoraussetzungen bestätigt.
Das ist nicht richtig
Hierzu
https://www.schufa.de/de/datenschutz-dsgvo/
„3. Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat gegenüber der SCHUFA das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO
, das Recht auf Löschung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html" target="_blank" class="djo_link" title="Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")">Art. 17 DS-GVO</a> und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
. Die SCHUFA hat für Anliegen von betroffenen Personen ein Privatkunden ServiceCenter eingerichtet, das schriftlich unter SCHUFA Holding AG, Privatkunden ServiceCenter, Postfach 10 34 41, 50474 Köln, telefonisch unter +49 (0) 6 11-92 78 0 und über ein Internet-Formular unter www.schufa.de erreichbar ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die SCHUFA zuständige Aufsichtsbehörde, den Hessischen Datenschutzbeauftragten, zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für ihre Rückmeldung.
Eine solche Klausel wie Sie beschrieben haben befindet sich nicht im Kreditvertrag, jedenfalls kann ich keine solche finden.
Besteht denn die Möglichkeit den Vertrag von ihnen hinsichtlich der Zulässigkeit des Schufaeintrages prüfen zu lassen ?
Welche Kosten würden dabei anfallen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es kann durchaus sein, dass Sie diese Klausel übersehen haben, denn alle Banken verwenden sie.
Die Vertragsprufung macht nur dann Sinn, wenn man auch AGBs der Bank mit einbezieht, was mit den Kosten verbunden wird, die Ihren Kredit übersteigen werden. Ich rate Ihnen deshalb, bei der Schufa nachzufragen bzw. zu überlegen, ob Sie eine Widerklage auf Löschung des Eintrages erheben.
Freundliche Grüße und München
Zelinskij