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Negative Mieterträge in Österreich

5. Juni 2025 16:20 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:54

Durch den Kauf einer neuen Eigentumswohnung in Innsbruck, die vermietet ist, erziele ich die ersten 10 Jahre negative Einkünfte. Gibt es einen negativen Progressionsvorbehalt, der sich steuermindernd auswirkt?

5. Juni 2025 | 17:15

Antwort

von


(1255)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 06172 5953008
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Abend,

im österreichischen ESt-Recht gibt es für inländische Verluste keinen negativen Progressionsvorbehalt. Verluste aus Vermietung und Verpachtung wirken sich daher unmittelbar steuermindernd aus, indem sie das zu versteuernde Einkommen senken.

Zum Thema Verlustverrechnung:
Normalerweise können diese Verluste mit positiven Einkünften des Jahres (z.B. aus Arbeit oder anderen Vermietungen) verrechnet werden.
Ist die Vermietung allerdings als Liebhaberei einzustufen (z.B. Kleinvermietung einer privaten Wohnung), dürfen Verluste nicht verrechnet werden. (Das ist in Deutschland im Übrigen nicht anders.)

Verlustvortrag:
Verluste aus Vermietung können nicht unbegrenzt vorgetragen werden
Fehlt im Entstehungsjahr ein Ausgleich, verfallen sie meist.

Insgesamt gilt, dass solange die Vermietung als steuerlich relevantes Einkommen gilt (kein Liebhaberei-Fall) und die Verluste den gesetzlichen Regeln entsprechend verrechnet werden, mindern sie direkt die Steuerbemessungsgrundlage. Dies führt zu einer niedrigeren Steuer, und es bedarf keines besonderen „negativen Progressionsvorbehalts", da negative Einkünfte ohnehin das Einkommen senken.

Viele Grüße


Rückfrage vom Fragesteller 6. Juni 2025 | 09:27

Leider habe ich vergessen, zu schreiben, dass ich deutscher Staasbürger bin.
Es geht also darum, wie sich die negativen Einnahmen aus Österreich für mich in Deutschland auswirkrn.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2025 | 09:54

Als deutscher Steuerinländer unterliegen Sie grundsätzlich mit Ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Die Einkünfte aus einer vermieteten Eigentumswohnung in Österreich zählen dabei zu den Auslandseinkünften und werden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich–Deutschland in Österreich besteuert (Art. 6 DBA Österreich); Deutschland wendet insoweit das Freistellungsverfahren mit Progressionsvorbehalt an (§ 1 Abs. 4a, § 32b EStG).

Das bedeutet im Einzelnen:

- Ihre österreichischen Vermietungsverluste sind zwar in Österreich als negative Einkünfte berechnet worden, können dort jedoch nur mit anderen positiven österreichischen Überschusseinkünften ausgeglichen werden. Ein unmittelbarer Verlustvortrag nach Deutschland ist nicht vorgesehen. Weil Österreich das Besteuerungsrecht für Ihre Vermietung hat, stellt Deutschland diese Einkünfte in der deutschen Steuererklärung steuerfrei (§ 50d EStG), fügt sie aber – sofern sie positiv wären – im Progressionsvorbehalt hinzu, um den deutschen Steuersatz zu ermitteln.

- Bitte beachten Sie unbedingt das Urteil des BFH aus 2011:
(Urteil vom 12. Januar 2011, I R 35/10):
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201110096/

„Nach einem DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte i.S. des § 2a EStG 2002 sind auch nach dem Übergang von der sog. Schattenveranlagung zur sog. Hinzurechnungsmethode nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen."

Das bedeutet m.E., dass Verluste aus österreichischer Vermietung in Deutschland nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Der Progressionsvorbehalt bezieht sich nur auf tatsächliche erzielte Gewinne, die im Ausland steuerfrei bleiben. Ein negativer Betrag wird weder bei der Steuerberechnung zugrunde gelegt noch vermindert Ihren deutschen Steuersatz. Sobald Ihre österreichischen Einkünfte aus Vermietung negativ sind, behandelt Deutschland diesen Posten schlicht als „null" für den Progressionsvorbehalt.

- Für Sie heißt das konkret: Solange Ihre österreichischen Mietverluste in den ersten zehn Jahren bestehen, wirken sich diese nicht steuermindernd auf Ihre deutsche Steuerlast aus. Ihre deutsche Einkommensteuerberechnung erfolgt aus meiner Sicht allein auf Basis Ihrer in Deutschland zu versteuernden Einkünfte, während die österreichischen Verluste im Progressionsvorbehalt nicht abgezogen werden. Sie verlieren diese Verluste also nicht auf „negativen Progressionsvorbehalt".

Wichtige Rechtsgrundlagen:

Art. 6 Abs. 1 DBA Österreich–Deutschland („Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden nur im Quellenstaat besteuert").

§ 1 Abs. 4a EStG („Einkünfte, die nach einem DBA im Ausland steuerpflichtig sind, bleiben in Deutschland steuerfrei, werden aber zum Steuersatzmaßstab hinzugezogen").

§ 32b EStG:
Der negative Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die Summe oder der Saldo der steuerfreien Einkünfte negativ ist und damit der Steuersatz für die stpfl Einkünfte gesenkt wird, ggf bis auf Null (H 32b EStH 2019 "Ausländische Verluste"). Dabei wirken sich "kleine" Verluste wegen des Regressionseffekts nicht in gleichem Umfang steuermindernd aus wie "große".
§ 32b EStG kennt also auch den negativen Progressionsvorbehalt. Das ist seit BFH BStBl II 1970, 660 geklärt (ebenso zB BFH BStBl II 1970, 755; 1982, 566; 1983, 34; 1994, 113; 2012, 325; BFH/NV 2007, 346). Dem folgt auch die Finanzverwaltung in Deutschland (H 32b EStH 2019 "Ausländische Verluste"). Dieser negative Progressionsvorbehalt gilt auch dann, wenn er durch vorweggenommene Werbungskosten zu § 19 EStG entsteht, auch wenn künftig die inländische Steuerpflicht entfällt (BFH BStBl II 1994, 113; BFH/NV 2007, 346; s Rn 125a).

Beste Grüße

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