Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nebenkostennachzahlung - Nachzahlungsforderung verjährt

| 5. Januar 2006 13:08 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo

Folgender Brief erreichte mich heute von meiner Vermieterin:

Bei Durchsicht der Nebenkostenabrechnung 2004 habe ich feststellen müssen, das ich bei der monatlichen Vorauszahlungen die Garagenmiete dazu gerechnet habe.

Ihre Vorauszahlungen sind jährlich nicht 2133,72 €
sondern 152,25 x 12=1827 €

Die Nebenkostenabrechnung von der Hausverwaltung betrug für sie 2004 1963,36 € von ihnen gezahlt 1827,00
bleibt ein Betzrag in Höhe von 136,36

Sie haben von mir irrtümlicherweise einen Scheck in Höhe von
170,36 € erhalten.
Bitte überweisen sie mir 136,36 € und 170,36 € = 306,72 €
für 2004 .


Zusatzinfo: monatliche Garagenmiete =25,56 €


Meine Frage ist muss ich diesen Betrag an meine Vermieterin bezahlen obwohl sie eine Falsche Berrechnung der Neben kosten für 2004 ausgestellt hatte. Oder ist es sogar möglich das diese Nachzahlunsforderung bereits verjährt ist.

Sehr geehrter Fragesteller,

die Forderung ist verjährt, sofern es sich um Nebenkosten handelt. Hier handelt es sich aber um einen Mietzins, welcher für die Garage fällig ist. Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für den Mietzinsanspruch sowohl bei gewerblicher, als auch bei privater Vermietung von Räumen. Sollten die Kosten der Garage als Nebenkosten in Ihrem vertrag aufgeführt sein, hätten Sie eine Chance. So sehe ich, was die Garagenmiete angeht, kaum eine Möglichkeit. Sollte Ihnen aber die Abrechnung für 2004 generell erst heute zugegangen sein, teilen Sie bitte dem Vermieter mit, dass Sie sich bzgl. dieser Forderungen auf die Einrede der Verjährung berufen.

Mit freundlichem Gruß
H. Momberger

Grüter, Momberger & Partner
Rechtsanwälte & Steuerberater
Suitbertusstraße 123
40223 Düsseldorf

www.gruemo.de
h.momberger@gruemo.de

Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2006 | 14:03

Der Garagenplatz ist im Mietvertrag unter dem Punkt "Vorauszahlungen für Betriebskosten " vermerkt.

Muss ich die Nebenkostennachzahlung bezahlen oder nicht .

Was bedeutet Mietzins ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2006 | 14:59

Berufen Sie sich darauf, dass Sie vertraglich vereinbart haben, dass die Kosten für den Garagenplatz Betriebskosten sind. Berufen Sie sich auch auf die Verjährung. Ohne die Vertragstexte zu kennen, gehe ich davon aus, dass der Anspruch verjährt ist, Sie also nicht zahlen müssen.

Mit freundlichem Gruß
H. Momberger

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für ihre Antwort. Sie bringt mich auf jeden Fall weiter.

"