Sehr geehrter Fragesteller,
die Forderung ist verjährt, sofern es sich um Nebenkosten handelt. Hier handelt es sich aber um einen Mietzins, welcher für die Garage fällig ist. Eine vierjährige Verjährungsfrist gilt für den Mietzinsanspruch sowohl bei gewerblicher, als auch bei privater Vermietung von Räumen. Sollten die Kosten der Garage als Nebenkosten in Ihrem vertrag aufgeführt sein, hätten Sie eine Chance. So sehe ich, was die Garagenmiete angeht, kaum eine Möglichkeit. Sollte Ihnen aber die Abrechnung für 2004 generell erst heute zugegangen sein, teilen Sie bitte dem Vermieter mit, dass Sie sich bzgl. dieser Forderungen auf die Einrede der Verjährung berufen.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
Grüter, Momberger & Partner
Rechtsanwälte & Steuerberater
Suitbertusstraße 123
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h.momberger@gruemo.de
Der Garagenplatz ist im Mietvertrag unter dem Punkt "Vorauszahlungen für Betriebskosten " vermerkt.
Muss ich die Nebenkostennachzahlung bezahlen oder nicht .
Was bedeutet Mietzins ?
Berufen Sie sich darauf, dass Sie vertraglich vereinbart haben, dass die Kosten für den Garagenplatz Betriebskosten sind. Berufen Sie sich auch auf die Verjährung. Ohne die Vertragstexte zu kennen, gehe ich davon aus, dass der Anspruch verjährt ist, Sie also nicht zahlen müssen.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger