Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zur Beantwortung Ihrer Anfrage wird es auf den konkreten Vertragstext ankommen. Denn nach Ihrer Schilderung besteht kein Mietverhältnis, sondern ein Wohnrecht gem. § 1093 BGB
. Ein solches Wohnrecht beinhaltet zunächst, daß der Wohnberechtigte die durch die Benutzung verursachten Wohnungsnebenkosten wie Gas, Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Abwasser, hat der Wohnungsberechtigte selbst zu tragen hat, es sei denn, es ist etwas abweichendes vertraglich vereinbart.
Nach Ihrer Schilderung ist vertraglich vereinbart, daß einige Betriebskostenpositionen nach Kopfanteilen bzw. Verbrauch "umgelegt" werden sollen - der Wortlaut des Vertrages spricht also gegen die Vereinbarung einer Pauschale.
Nach der schriftlichen Vereinbarung wären Sie also dazu verpflichtet, jährlich über die im Vertrag bezeichneten Nebenkosten abzurechnen.
Trotz dieser Vereinbarung ist es aber möglich, daß Sie sich mit Ihrer Mutter abweichend vom Vertragstext auf eine Änderung des Vertrages hin zu einer Pauschale geeinigt haben. Dies ist jedenfalls dann möglich, wenn der Vertrag für einvernehmliche Änderungen nicht ausdrücklich die Schriftform vorgesehen hat, was konkret zu prüfen wäre.
Die Beweislast für eine solche Vertragsänderung liegt indes bei Ihnen. Allein die Tatsache, daß Ihrer Mutter in den letzten 3 Jahren die vereinbarten 100 EUR gezahlt hat und keine Abrechnung eingefordert hat deutet noch nicht auf eine einvernehmliche Vertragsänderung hin. Im Streitfall wird es vielmehr darauf ankommen, ob es einen Zeugen gibt, der sich konkret an das seinerzeit mündlich vereinbarte erinnern und dies bestätigen kann.
Können Sie den Beweis der Vereinbarung einer Pauschale nicht erbringen, kann Ihre Mutter Sie zur Rechnungslegung verurteilen lassen und ansonsten die gezahlten Vorauszahlungen zurückverlangen.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, sich unbedingt anwaltlich vertreten zu lassen und zunächst den vorliegenden Vertrag im Hinblick auf seinen genauen Wortlaut und die Möglichkeit mündlicher Änderungsabreden prüfen zu lassen - ist diese gegeben, wird es auf die Beweissituation, sprich: den Zeugen, ankommen.
Eine Prognose, ob die Streitigkeit für Sie erfolgreich enden wird, kann, ohne Kenntnis der vorgenannten Variablen, nicht seriös abgeben werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht