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Nebenkostenabrechnung Vorschuss

6. September 2023 13:54 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Mehrfamilienhaus geerbt. Sämtliche Mietverhältnisse bestehen seit über 30 Jahre und wurden mit einem Wohnungs-Mietvertrag nach dem Einheitsmietvertrag geschlossen. Es wurde ein "Vorschuss" für die Nebenkosten: Heizung, Wasser, und Müllabfuhr vereinbart. In der Vergangenheit wurden explizit nur diese Kosten als Nebenkosten abgerechnet. Meine Frage: darf ich die Gebäudeversicherung, Grundsteuer etc. also alle umlagefähigen Nebenkosten zukünftig abrechnen oder bleibe ich tatsächlich auf diesen Kosten sitzen? Im MV befindet sich unter §3 Punkt 4 der Wortlaut: Alle durch gesetzliche und behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar.

6. September 2023 | 15:05

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn der Erblasser die Nebenkosten nicht abgerechnet hat, dürfen diese von Ihnen nunmehr abgerechnet werden. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass diese Kosten in der Vergangenheit nicht abgerechnet wurden. Da im Mietvertrag vereinbart wurde, dass alle umlagefähigen KOsten abgerechnet werden dürfen, durfte sich der Mieter nicht auf die Nichtabrechnung verlassen. Er kann Ihnen dies nicht vorhalten.

Es entspräche auch nicht der objektiven Lebenswirklichkeit, dass der Vermieter diese Kosten auf eigene Rechnung zahlt und diese nicht an den Mieter weitergibt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

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