Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider kann ich Ihnen in der Tat keinen großen Mut machen:
1. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten stellen keine umlagefähigen Betriebskosten dar. Welche Kosten als Betriebskosten - bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung - auf den Mieter umgelegt werden können, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV), die Sie <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrkv/index.html">hier</a> finden können.
Hat der Mieter in der irrtümlichen Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nicht umlagefähige Kosten bezahlt, dürfte ihm ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehen. Etwas anderers kommt aber in Betracht, wenn die Klausel im Vertrag als Vorauszahlungsklausel oder ggf. als Pauschale für umlagefähige Betriebskosten ausgelegt werden kann und eine Differenzierung der Zahlungen im Hinblick auf umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten nicht möglich ist. Um dazu eine Aussage treffen zu können, müsste ich aber Einblick in den Mietvertrag nehmen.
2. Die Kosten der Außenbeleuchtung sind gem. § 2 Abs. 11 BetrKV
umlagefähig. Nicht umlagefähig sind aber auch hier die Kosten für Reparaturen.
3. Selbstverständlich können Sie im Einvernehmen mit dem Mieter den Mietvertrag anpassen und einen Vergleich schließen. Das setzt aber voraus, daß der Mieter mitspielt. Ob und welche Ansprüche der Mieter konkret hat, kann erst nach Durchsicht des Mietvertrages beantwortet werden. Ich empfehle Ihnen deshalb, bevor Sie mit dem Mieter eine Vereinbarung schließen, erst einmal anwaltlich prüfen die konkrete Rechtslage anhand des Mietvertrages prüfen zu lassen.
4. Eine rückwirkende Mieterhöhung wegen etwaiger unwirksamer Vertragsklauseln ist nicht möglich. Unter Umständen besteht aber jetzt die Möglichkeit, die Miete, sofern Sie einer Neuberechnung zugänglich ist, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Zukunft zu erhöhen. Auch dies sollten Sie konkret prüfen lassen, bevor Sie einen Vergleich mit dem Mieter schließen, der u.U. der rechtlichen Überprüfung nicht stand hält.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Auskunft geholfen zu haben und stehe für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht