Sehr geehrte Fragestellerin,
Das was Ihnen „widerfahren" ist, zitieren sich richtig unter dem Begriff Einbenennung.
Ein Kind kann den Ehenamen eines sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten, der nicht Elternteil ist (Stiefelternteil), durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erhalten (Einbenennung, § 1618 BGB
), wenn es in den gemeinsamen Hausstand von Elternteil und Stiefelternteil aufgenommen wurde. (Der andere leibliche Elternteil muss ebenfalls einwilligen, wenn er Mitinhaber des Sorgerechtes ist oder wenn das Kind seinen Namen führt.)
Diese einmal erfolgte Einbenennung ist zivilrechtlich auch dann nicht mehr zu widerrufen, wenn die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden oder aufgelöst wird, vgl. etwa Palandt § 1618 Rn 26.
Eine Ausnahme wäre allenfalls spezialgesetzlich nach § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG) möglich:
§ 3 NÄG:
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Dazu gibt es eine NÄVwV, die den wichtigen Grund näher definiert:
Diese lautet unter Nr. 41.
Soll der Familienname eines nichtehelichen Kindes, das infolge einer Namenserteilung nach § 1618 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ehenamen seiner Mutter und seines Stiefvaters führt, nach Eheauflösung dem neuen Familiennamen der Mutter angepasst werden, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für Ihre Mühe zu so später Stunde, aber die Frage ist für mich noch nicht beantwortet. Es geht nicht um meinen "normalen" Nachnamen, der hat sich nach meiner Heirat ja ohnehin geändert.
Ich versuche es besser zu erklären:
Beispiel:
1. Geboren als "Maria Schulze" (Mädchenname der Mutter)
2. Einbenannt zu "Maria Meier" (Nachname des Stiefvaters)
3. Nach eigener Heirat als Erwachsene "Maria Müller geborene Meier".
Es geht um das "geborene Meier", das ich ändern möchte. Schließlich stimmt es ja auch nicht, geboren wurde ich als "Schulze" und möchte nun korrekt "Maria Müller geborene Schulze" heißen.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Hier kann § 1618 Satz 6 BGB
gelten, der auf § 1617c BGB
verweist.
Wenn Sie seinerzeit unter 5 Jahre alt waren, wurde der Ehename automatisch auf Sie übertragen, auch wenn Sie gem. § 1617 a BGB
den Geburtsnamen der Mutter führten, Palandt § 1617 c Rn 3. Ab Vollendung des 5 Lebensjahres gilt der Satz 1 des § 1617 c BGB
.
So wird es bei Ihnen – nach den mir mitgeteilten Daten – gewesen sein.
Hätte Ihre Mutter nach der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen, also Ihren ursprünglichen Geburtsnamen wieder angenommen ( § 1355 Absatz 5 Satz 2 BGB
) , kann sich das Kind dieser Namensänderung der Mutter (m.E. leider!) nicht anschließen, so der BGB NHW 04, 1108, Palandt § 1618 Rn 26. Erst recht nicht, wenn die Mutter das nicht getan hätte.
Diese m.E. unbefriedigende Konstellation wird aber in der wissenschaftlichen Literatur kritisch bewertet, etwa A. Roth in JZ 02, 654 und Gaaz FPR 02, 132.
Es kann deshalb aussichtsreich sein, über den von mir zitierten Weg nach § 3 NÄG eine Ausnahme von dieser „grundsätzlich unwandelbaren Fixierung (zit. Palandt a.a.O.) zu beantragen, zumal – das ist ein gutes Argument – auch wiederholte Einbenennungen zulässig sind, wenn nämlich der sorgeberechtigte Ehegatte hintereinander mehrere Ehen eingeht.
Wenden Sie sich an das zuständige Standesamt in Ihrer Gemeinde und berufen sich auf einen wichtigen Grund nach § 3 NÄG.
Viel Erfolg wünscht
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt