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Namensgebung Einzelunternehmer

| 25. August 2018 09:29 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Impressum bei Inhaberfirma

Hallo, vorerst ein paar Eckdaten: Ich habe seit letztem Jahr ein Gewerbe angemeldet, um selbstgemachte Tortendekorationen zu verkaufen. Dabei handelt es sich nur um die Fondantfiguren, mit denen der Käufer dann seine eigenen Torten dekorieren kann. Dies lief bisher aber einfach nur über meinen Vor- und Zunamen. Nun habe ich aber einen kleinen Laden zur Verfügung (mietfrei, da Eigentumsgebäude in der Familie) und würde diesen gerne als Schaufenster (-> Eigenwerbung eben) und Werkstatt benutzen (bisher habe ich alles zuhause hergestellt) und eventuell in Zukunft auch den ein- oder anderen Tag öffnen um beraten zu können bzw. Bestellungen anzunehmen. Für den Laden würde ich aber gerne einen prägnanteren (Fantasie-)Namen wählen. Da bereits mein Social Media Profil unter einem mehr oder weniger erfolgreichen Namen läuft, würde ich diesen gerne übernehmen, für den Laden sowie auch die zukünftige Website. Nun bin ich beim recherchieren aber über widersprüchliche Aussagen gestolpert. Meine Frage lautet also konkret:

Kann ich dem Laden einen alleinstehenden Fantasienamen geben? (Bsp. Caketown)
oder muss mein voller Name fest mit im Namen enthalten sein? (Bsp. Eva Mustermann’s Caketown)
oder reicht es, wenn ich mich als Inhaber im Impressum/am Laden selbst gut sichtbar dazu nenne? (Bsp. Caketown groß an die Tür und darunter Inh. Eva Mustermann)?
Muss der Name dazu im Handelsregister eingetragen werden?
(Der gewünschte Name ist soweit nicht vorhanden und ich rechne auch nicht mit Nachahmern, daher muss der Name für meine Zwecke nicht zwangsläufig geschützt werden)
Und eine weitere Frage: da ich dieses Gewerbe als Einzelperson betreibe, würde ich, egal wie es mit der Namensgebung am Ende ausgeht, im Impressum und auf den Rechnungen stets meine Privatadresse angeben müssen oder die des Ladens? Ich würde diese Adresse nämlich vorzugsweise ebenfalls beim Gewerbeamt ummelden, sofern das zulässig wäre.

Vielen Dank im Voraus!

25. August 2018 | 16:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Nutzungsbedingungen dieses Forums im Rahmen einer Erstberatung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Was Sie beabsichtigen, ist der Betrieb einer sogenannten Inhaberfirma, also eines Unternehmens, welches vom Inhaber geführt wird. Dabei können Sie für das Unternehmen einen Fantasienamen wählen, soweit die Namensgebung nicht Rechte Dritter verletzt, z.B. Markenrechte. Ihr Beispiel lautet „capetown". Daher würde die Firmierung richtig im Rahmen des erforderlichen Impressums lauten:

Capetown
Inhaberin Eva Mustermann
(Geschäftsanschrift + Kommunikationsdaten, eventuell Steuer-ID)

Das Impressum ist das rechtliche Auftreten „nach außen hin" und erfordert die vorstehenden Angaben. So müssen Sie auch auf der geschäftlichen Korrespondenz (Rechnungen, Werbung etc.) auftreten und zwar nur mit der Geschäftsanschrift. Durch das Impressum kann jeder erkennen, an wen er sich wenden muss, wenn es um Belange Ihres Unternehmens geht. Vor allem kann hier erkannt werden, wie (genau genommen: wer) rechtlich in Anspruch genommen werden kann.

Das Geschäft an sich (Ladenbezeichnung, Internetauftritt) kann ohne Weiteres nur „capetown" lauten. Ein Impressum an der Fensterscheibe ist nicht zwingend erforderlich.

Bitte bedenken Sie auch noch, dass vor allem (aber eben nicht nur) bei einem Internetauftritt die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten sind. Hierzu finden Sie in diesem Portal bereits zahlreiche Anregungen.

Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Gegebenenfalls nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Wenn Sie meine Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.


Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser
dannheisser@rae-dpc.de
www.rae-dpc.de




Bewertung des Fragestellers 27. August 2018 | 07:28

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