Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
Soweit es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, greift § 63 UrhG
. Demnach muss in der Quellenangabe grundsätzlich nicht nur der Urheber des Zitats, sondern auch die Quelle (also z.B. der Buchtitel, Auflage, Erscheinungsjahr) genannt werden, dem der zitierte Text entnommen wurde. Da die Abgrenzung zwischen geschütztem und ungeschützten Zitaten selbst für einen Richter schwierig ist, empfiehlt sich zur Sicherheit für jedes Zitat eine vollständige Quellenangabe.
Bitte beachten Sie auch, dass eine reine Zitatsammlung ohne eigenen Beitrag nicht zulässig ist (Bundesgerichtshof, 22.09.1972 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%206/71" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.09.1972 - I ZR 6/71: "Handbuch moderner Zitate"">I ZR 6/71</a>). Es dürfen also nicht einfach fremde Zitate aneinandergereiht werden, sondern die Broschüre muss sich auch mit deren Inhalt beschäftigen (Zitatzweck, siehe § 51 UrhG
).
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ein urheberrechtlich geschütztes Zitat nicht allein dadurch "Allgemeingut" (juristisch: gemeinfrei) wird, dass es in mehreren Publikationen erschienen ist
Zu Frage 2:
Inwieweit solche so genannten Disclaimer sinnvoll sind, ist zwischen Juristen umstritten. Die ersten beiden Sätze sind eigentlich überflüssig, da Urheberrechtsschutz automatisch und nur dann entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ebenso erfordert der Nachdruck urheberrechtlich geschütztem Materials schon dem Gesetz nach stets die Genehmigung durch den Rechteinhaber. Diese Sätze haben also eher klarstellende Wirkung, sind aber juristisch nicht notwendig.
Die weiteren Sätze enthalten einen umfassenden einseitigen Haftungsausschluss, der in dieser pauschalen Form wohl ebenfalls keine Wirkung gegenüber Dritten entfalten dürfte.
Aus juristischer Sicht besteht also kein zwingender Bedarf für diese Textpassage, sie dient in erster Linie informativen Zwecken und kann auch gekürzt oder ganz weggelassen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Danke für die Antwort. Hinsichtlich der Quellenangabe zu den Zitaten habe ich eine Nachfrage: Sind hier als Quellenangabe auch Internetseiten wie Aphorismen.de oder Zitate.net oder zitate.woxikon.de ausreichend?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich können auch Webseiten als Quelle genannt werden, wenn die geschützte Textpassage dort mit Einwilligung des Autoren veröffentlicht wurde. Handelt es sich bei der Veröffentlichung auf der jeweiligen Webseite aber selbst um ein Zitat, sollte die ursprüngliche Quelle angegeben werden. Bei Zitate.net finden sich z.B. zu dem meisten Zitaten auch die entsprechenden Quellenangaben (neben dem Namen unter "Nachweise Zitat").
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Projekt!
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt